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Experten-Antwort

Krankenversicherung der Rentner

von Hekli15.12.2019 | 18:40
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5 Antworten

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Ich beziehe seit vieln Jahren eine Hinterbliebenenrente von der Krankenversicherungsbeiträge einbehalten werden. Als Selbständige bin ich mit meinem Einkommen seit ungefähr 25 Jahren freiwillig gesetzlich versichert. Kann ich bei meiner Altersrente aufgrund der Zahlung von Beiträgen auf die Hinterbliebenenrente in der Rentenversicherung der Rentner pflichtversichert werden, wenn damit die 90 % der 2. Hälfte meines Arbeitslebens damit erreicht werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hekli,

in der Krankenversicherung der Rentner wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Aber auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen, wenn und solange eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Darüber, ob Sie die Voraussetzungen für diese Pflichtmitgliedschaft erfüllen, entscheidet jedoch allein Ihre Krankenkasse. Zur abschließenden Klärung der Frage sollten Sie sich daher direkt an Ihre zuständige Krankenkasse wenden.

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4 Antworten

W°lfgangam 15.12.2019 | 22:03
Zitat von anzeigenausblenden
...ich glaube, Sie haben die Ausgangsfrage nicht so richtig verstanden - bei dem 'Nick/Hä' auch nicht verwunderlich ...wollen Sie selbst so angesprochen werden?? ;-) an @Hekli: Bei Ihrer Altersrente findet erneut eine Prüfung zur KVdR statt. Und ja, wenn Sie mit Beginn dieser Rente die Voraussetzungen zur KVdR ('9/10-Belegung') erfüllen und sonst keine Ausschlussgründe vorliegen, werden Sie über die Altersrente Pflichtmitglied Ihrer GKV. Die DRV kann das nicht zuverlässig/vorab beantworten ...stellen Sie Ihren Rentenantrag daher bei einer Behörde, auf die Sie in Ihren DRV-Unterlagen hingewiesen werden/die diese Frage klären kann ;-) Gruß w.
am 15.12.2019 | 20:26
Wenn Sie aufgrund Ihrer Selbständigkeit freiwillig krankenversichert sind, können und dürfen Ihnen von Ihrer Hinterbliebenenrente keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten werden, sondern Sie erhalten einen Zuschuss. Die Zeit der freiwilligen Versicherung zählt bei der Überprüfung der Vorversicherungszeit wie eine Pflichtversicherung. Ob Sie zum Rentenbeginn die Vorversicherungszeit erfüllt haben, prüft und entscheidet Ihre gesetzliche Krankenkasse. Diesbezügliche Fragen sollten Sie daher an die Krankenkasse und nicht an die Rentenversicherung stellen.
Hinweisam 16.12.2019 | 05:26
Wer hier was nicht verstanden hat, soll mal dahingestellt bleiben, da die Antwort, dass die Krankenkasse über die Erfüllung der Vorversicherungszeit identisch und korrekt ist. Wie sich hier aber jemand nennt, lieber W°lfgang, darüber entscheiden glücklicherweise nicht Sie. Besser eine richtige Antwort eines „Hä“ als eine falsche von einem „W°lfgang“, oder?
oder doch nichtam 16.12.2019 | 10:23
Hallo. Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit nicht aufgeben bleiben Sie auch bei Erfüllung der Rahmenfrist freiwilliges Mitglied.
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