Hallo Marco,
wie bereits beschrieben löst die vorrangige Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung auch einen Pflichtbeitragsabzug bei der gesetzlichen Rentenzahlung aus.
Insofern entfällt der Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung und der Eigenanteil zur Krankenversicherung ist ebenfalls aus der Rente zu zahlen.
Beide Teile werden rückwirkend ab Eintritt der Versicherungspflicht von Ihnen zurückgefordert.
Die parallele private Krankenversicherung hat auf den Anspruch auf Zuschuss keinen Einfluss.