Vielen Dank an Nakel für die Ausführungen. Nach den Bestimmungen des europäischen koordinierenden Sozialrecht darf nur ein Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig sein. Dies wird in der Regel der Wohnstaat sein. In Ihrem Falle ist Deutschland zuständiger Staat für die Krankenversicherung da Sie keinen eigenständigen französischen Krankenversicherungsschutz aufgrund eines französischen Rentenbezuges oder einer Beschäftigung in Frankreich nachweisen. Wie Nakel aber bereits sagte, stehen Ihnen der Leistungsumfang der gesetzlichen französischen Krankenversicherung zu und die CPAM rechnet die dort anfallenden Kosten mit der zuständigen deutschen Krankenkasse ab. Sie sind insoweit nicht in Frankreich "familienversichert" sondern werden von der CPAM im Rahmen der sogenannten Sachleistungsaushilfe betreut. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre französische bzw. deutsche Krankenkasse.