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Experten-Antwort

Krankenversicherungs-Pflicht im Ausland

von Lisa Lenoir17.08.2010 | 23:36
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5 Antworten

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Hallo, Ich lebe in Frankreich, bin verheiratet, nicht berufstätig und bin krankenversichert über meinen Mann bei der französischen Sozialversicherung (Sécurité sociale). Seit dem ich eine kleine Rente aus Deutschland beziehe, muss ich auch Beiträge für eine deutsche Krankenversicherung bezahlen, die ich nicht benötige und die mir nichts bringt. Wieso ? und wie kann ich diesem ungerechten Beitragszwang entkommen ? Lisa

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Vielen Dank an Nakel für die Ausführungen. Nach den Bestimmungen des europäischen koordinierenden Sozialrecht darf nur ein Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig sein. Dies wird in der Regel der Wohnstaat sein. In Ihrem Falle ist Deutschland zuständiger Staat für die Krankenversicherung da Sie keinen eigenständigen französischen Krankenversicherungsschutz aufgrund eines französischen Rentenbezuges oder einer Beschäftigung in Frankreich nachweisen. Wie Nakel aber bereits sagte, stehen Ihnen der Leistungsumfang der gesetzlichen französischen Krankenversicherung zu und die CPAM rechnet die dort anfallenden Kosten mit der zuständigen deutschen Krankenkasse ab. Sie sind insoweit nicht in Frankreich "familienversichert" sondern werden von der CPAM im Rahmen der sogenannten Sachleistungsaushilfe betreut. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre französische bzw. deutsche Krankenkasse.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Das Gesagte gilt für alle Staaten der Europäischen Union (also auch Spanien), die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Liechtenstein, Norwegen und Island sowie die Schweiz.

Bezüglich anderer Sozialversicherungsabkommen mit weiteren Staaten kann keine einheitliche Aussage getroffen werden, da diese Abkommen nicht immer die Krankenversicherung umfassen bzw. Sonderregelungen enthalten. Bitte erkundigen Sie sich konkret bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.

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3 Antworten

Nakelam 18.08.2010 | 07:19
Die DRV ist gegenüber der Krankenkasse weisungsgebunden. Einwende wären dann an die KV zu richten. Wenn die gesetzliche Krankenkasse jedoch entschieden hat, dass Sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherungs der Rentner erfüllen und demnach Pflichtbeiträge aus Ihrer Rente abzuführen sind, können Sie sich nicht deshalb aus dieser Verpflichtung ziehen, nur weil Sie sich im Ausland aufhalten und z.B. diese Pflichtversicherung in Dt. gar nicht nutzen, denn das wäre "ungerecht"! Entsprechende Regelungen waren in der Vorschrift des Art. 28 VO (EWG) Nr. 1408/71 und sind ab 01.05.2010 im Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Sie nutzen diese Krankenversicherung indirekt, da die franz. CPAM die anfallenden Kosten "hinter ihrem Rücken" mit der deutschen Krankenkasse abrechnet. Hierfür mussten Sie sicherlich das Formular E121 bereits bei der CPAM vorlegen...
Rockyam 18.08.2010 | 09:10
Hallo ! Gilt das für alle Staaten die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen haben ? Wie wird das gehandhabt, wenn man als Rentner z.B. in Spanien lebt ? Wenn der Staat in dem man lebt kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland hat, bekommt man doch seine (Alters)Rente voll, ohne GKV-Abzug ausgezahlt ?
Falsches Forumam 18.08.2010 | 09:20
Fragen zum Thema Krankenversicherung sind natürlich keine Angelegenheit des Forums der gesetzlichen Rentenversicherung. Bitte wenden sie sich hierzu an die dafür zuständige Stelle. Die sogenannte Krankenkasse.
Deutsche Rentenversicherung
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