Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Georg,
der Abfindungsberechtigte ist aufgrund der Neuheirat kein Rentner mehr, somit liegt ein Rentenzahlbetrag als beitragspflichtige Einnahme für die Krankenversicherung und ab 1.1.1995 auch für die Pflegeversicherung nicht mehr vor, so dass von der Abfindungssumme keine derartigen Abzüge in Betracht kommen.
Bei der Berechnung der Rentenabfindung sind die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die sich vor Abzug der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung bzw. zur Pfegeversicherung und ohne Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers ergeben.
Hallo Georg,
gerne teilen wir Ihnen auch den genauen Text des Kommentars (Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund) zum SGB VI mit, wie gem. § 107 SGB VI die Berechnung der Abfindung bezogen auf die Krankenversicherungsbeiträge erfolgt.
" Beiträge zur KV sind von der Rentenabfindung nicht zu zahlen. Bei in der KV und / oder ab 1.1.95 der PflegeV pflichtversicherten Rentern ist daher der sich vor Abzug des Pflichtbeitrages zur KV und/ oder ab 1.1.95 zur PflegeV aus der Witwen- oder Witwerrente sowie ohne den Beitragsanteil des RV-Trägers ergebende Rentenbetrages maßgebend".
Sofern Sie Zweifel haben, sollten Sie sich schriftlich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
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