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Krankheit-Rente

von Albert02.07.2009 | 19:27
911 Ansichten
3 Antworten

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Hab mal eine Frage,wegen meinem Bruder. Er 57 J. ab 14 J. immer gearbeitet,nicht schwerbeh. über Nacht schwer erkrankt. Wie wird dieser Rentenantrag bearbeitet? Bekommt er Abschlag? Wenn er vor der Genehmigung der Rente verstirbt,wie wird die Witwenrente berrechnet? Danke

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 03.07.2009 | 09:48

Ich schließe mich dem Beitrag von Wolfgang an und bitte Sie aufgrund Ihrer doch komplexen Fragestellungen einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers Ihres Bruders zu vereinbaren. Sollte Ihr Bruder das Gespräch nicht selbst führen können, bitten müsste Ihr Bruder Ihnen eine entsprechende formlose Vollmacht ausstellen. Ggf. kommt auch die Aufnahme des Erwerbsminderungsrentenantrages in Frage. Bitte setzen Sie sich vorab tel. oder per Internet mit der Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers zur Terminvereinbarung und weiterer, im Vorfeld zu treffenden Vereinbarungen in Verbindung.

2 Antworten

LSam 02.07.2009 | 22:27
User Albert, leider keine klare Darstellung der Sachlage. Was meinen Sie mit der Aussage: "Wie wird dieser Rentenantrag bearbeitet?" Wurde wegen der Erkrankung ein Antrag auf Erwerbsminderrung gestellt? Eine Altersrente mit Beginn vor dem 60. Lbj gibt es nich. Sollte vor dem 60. Lbj. der Todesfall eintreten, werden die fehlenden Monate bis zum 60. Lbj. mit einem Zurechnungsfaktor bewertet, ermittelt aus dem Durchschnitt seines bisherigen Berufslebens, dargestellt im Rentenbescheid als "Gesamtleistungswert" und dafür dann zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten ermittelt. Allerdings wird die Rente dann auch um 10,8% gemindert, für 36 Monate, die bis zur theoretischen Vollendung des 63. Lebensjahres noch fehlen.
Wolfgangam 02.07.2009 | 23:41
ergänzend: In der letzten Renteninformation/Rentenauskunft ist eine Rente wegen Erwerbsminderung berechnet (bereits um den Abschlag gekürzt) - die Grundlage auch für die Witwenrente ist. Da vermutliches 'altes' Hinterbliebenenrentenrecht weitergilt, werden 60 % davon Ausgangswert sein. Hat die Witwe eigenes Einkommen, kann es zur Kürzung der Witwenrente kommen. Tipp: Rufen Sie morgen die nächste Beratungsstelle an und lassen Sie sich das mal erklären. Auch diese (traurigen) Lebensumstände gehören zu den 'normalen' Beratungstätigkeiten - und verschaffen den Betroffenen Gewissheit über die künftige finanzielle Lebensplanung. Gruß w.
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