Die Arbeitsunfähigkeit wird dann als Anrechnungszeit berücksichtigt, wenn zwischen der versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Begin der AU kein Kalendermonat Lücke ist und die AU selbst mindestens einen Kalendermonat angedauert hat.
Sind für diesen Zeitraum im vorderen Teil des SVA Arbeitsausfalltage eingetragen, werden diese vorrangig berücksichtigt.