Hallo Moni,
solange Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, müssen Sie grundsätzlich dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Ob dies auch im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeit) oder nach § 136 SGB III ("normales Arbeitslosengeld) erforderlich ist, müssen Sie bei den Kollegen der Arbeitsverwaltung erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung