Jemand, der zur Behandlung im Krankenhaus ist, ist selbstverständlich arbeitsunfähig. Auch während der anschliessenden Rehabilitation (AHB ?) ist man nicht fähig einer Beschäftigung nachzugehen und damit arbeitsunfähig.
Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wird Ihr Hausarzt die weitere Arbeitsunfähigkeit festlegen.
Sie haben Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung; auch wenn Kurzarbeitergeld bezogen wird. Erst danach besteht Anspruch auf Krankengeld oder - falls Sie sich dann noch in der Reha-
Maßnahme befinden - auf Übergangsgeld, welches von der Rentenversicherung gezahlt wird.