Hallo SDK,
ihre Informationen und ihr Hinweis auf § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz sind soweit richtig und korrekt. Demnach ist die Bescheinigung des Sozialleistungsträger über die bewilligte Leistung ausreichend (eine zusätzliche AU-Bescheinigung ist nicht erforderlich).
Bitte fragen sie ihren Arbeitgeber nach den Hintergründen der Anforderung einer entsprechenden Bescheinigung, gerne auch mit Hinweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Falls die Angelegenheit mit ihrem Arbeitgeber nicht zufriedenstellend klärbar ist, dann bitte in der Reha-Einrichtung um entsprechende Bestätigung bitten