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Zur Experten-Antwort springenHallo SDK,
ihre Informationen und ihr Hinweis auf § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz sind soweit richtig und korrekt. Demnach ist die Bescheinigung des Sozialleistungsträger über die bewilligte Leistung ausreichend (eine zusätzliche AU-Bescheinigung ist nicht erforderlich).
Bitte fragen sie ihren Arbeitgeber nach den Hintergründen der Anforderung einer entsprechenden Bescheinigung, gerne auch mit Hinweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Falls die Angelegenheit mit ihrem Arbeitgeber nicht zufriedenstellend klärbar ist, dann bitte in der Reha-Einrichtung um entsprechende Bestätigung bitten
@SBK
Ich kann nicht sagen, was und in welcher Form ihnen die Reha-Einrichtung anbieten kann, da diese Fallgestaltungen ja eigentlich nicht vorkommen dürften.
Man hat vor Ort aber sicher die Möglichkeit die Angelegenheit mit dem Arbeitgeber zu klären, kann diesen ggf. nochmals auf die nicht notwendige AU-Bescheinigung hinweisen und kann ggf. auch einfach nur den tats. Antritt der Reha-Maßnahme bestätigen, was den Arbeitgeber ja ggf. auch schon beruhigt.
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