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Kündigung Arbeitsverhältnis/Ende Unterstützungskasse

von Robo15.01.2008 | 14:11
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Nach 4 Jahren Einzahlung in eine Direktversicherung und Einzahlung in eine Unterstützungskasse ist mein Arbeitsverhältnis zum 31.12.07 gekündigt. Kann ich mir die eingezahlten Beiträge wieder auszahlen lassen oder entsteht rückwirkend Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die angesprochenen Altersvorsorgeformen fallen in den Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. Diese können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich entweder unverfallbar oder übertragbar oder abzufinden sein.

Ein entscheidendes Kriterium ist insbesondere die Tatsache, ob die Einzahlungen vom Arbeitgeber alleine geleistet wurden oder ob der Arbeitnehmer die Beiträge im Wege der Bruttoentgeltumwandlung selbst geleistet hat. Selbst geleistete Beiträge sind sofort unverfallbar.

Die Unterstützungskasse ist eine selbständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersvorsorgeleistungen ohne Rechtsanspruch gewährt. Der Arbeitgeber bleibt gegenüber seinem Arbeitnehmer zur Leistung verpflichtet und bedient sich zur Erfüllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstützungskasse. Es handelt sich um einen internen Durchführungsweg, d.h. er wird dem Arbeitgeber direkt zugeordnet.

Unverfallbar werden Ansprüche aus der Unterstützungskasse ( ausgehend von einer Leistungszusage ab 01.01.2004 ) erst nachdem für mindestens 5 Jahre Beiträge eingezahlt worden sind und der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat ( Achtung: Regelfall, aus Ihrer Anfrage sind jedoch nähere Details nicht zu entnehmen, die Beantwortung ergeht deshalb unter Vorbehalt! ). Einzahlungen des Arbeitgeber von unter 5 Jahren verfallen somit regelmäßig für den Arbeitnehmer. Nachdem dieser "Topf" dem Arbeitgeber direkt zu zuordnen ist, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung oder Abfindung der Einzahlungen.

( Anmerkung: Sollten Sie selbst Beiträge in die Unterstützungskasse gezahlt haben, sind diese Beträge sofort unverfallbar, d.h. es bestünde ein Leistungsanspruch. Nähere Einzelheiten müssten Sie mit dem Arbeitgeber bzw. der Unterstützungskasse klären. Wir gehen allerdings davon aus, dass der Arbeitgeber diese Beiträge alleine getragen hat).

Sofern sich Ihr bisheriger Arbeitgeber und Ihr zukünftiger neuer Arbeitgeber einvernehmlich auf eine inhaltsgleiche Übertragung der Anwartschaften einigen könnten, würden die Ansprüche übertragbar sein.

Die Zweite Form der betrieblichen Altersvorsorge, die bei Ihnen angespart wurde ist die Direktversicherung. Es handelt sich dabei um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung, wobei der Arbeitnehmer und / oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Die Direktversicherung ist ein externer Durchführungsweg, d.h. ein Versicherungsunternehmen besorgt die Altersvorsorge.

Auch hier gilt, dass Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge aus der Direktversicherung ( ausgehend einer Leistungszusage ab 01.01.2004 ) erst nach 5 Jahren unverfallbar werden. (vgl. Ausführungen zur Unterstützungskasse)

Es handelt sich allerdings um einen externen Durchführungsweg, d.h. er ist nicht direkt beim Arbeitgeber angesiedelt. Folglich werden die Regelungen zur Mitnahme und Abfindung der Ansprüche nicht so eng ausgelegt.

Unverfallbar sind die Ansprüche nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit für den Arbeitnehmer den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen, ggf. beitragsfrei zustellen oder den Rückkaufswert der Versicherung zu erhalten. Die Details müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber bzw. dem Versicherungsunternehmen klären.

(Anmerkung: Wir gehen davon aus, dass die Beiträge zur Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung von Ihnen aufgebracht wurden)

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