Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Martin,
vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Abfindungen von gesetzlich oder
vertraglich unverfallbaren und verfallbaren Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, die im Rahmen der Direktversicherung aufgebaut wurden, sind ausschließlich dem sachlichen Anwendungsbereich der Versorgungsbezüge zuzurechnen. Dies hat zur der Folge, dass sie kein Arbeitsentgelt darstellen. Somit wird die Auszahlung bei Ihrer Erwerbsminderungsrente nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigt.
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