Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDa der Arbeitgeber bei einer betrieblichen Altersvorsorge ( Pensionskasse ) Versicherungsnehmer ist, ist eine Kündigung so einfach nicht möglich.
Leistungen aus der Pensionskasse entstehen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens. Soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen. Da der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigte der Versorgungsleistung ist, führt nur ein Ausscheiden aus dem Unternehmen zu einer Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaften. Da bei einer Kündigung oftmals Verluste entstehen, kann eine Beitragsfreistellung sinnvoller sein.
Pensionskassen der Privatwirtschaft unterstehen der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Grundsätzlich sollte aber der Anbieter Auskunft über den Rückkaufswert erteilen.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.