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Kündigung trotz Antrag auf Grad Behinderung?

von Rettungsfrau20.08.2009 | 19:57
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9 Antworten

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Kann ein Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen kündigen, wenn Antrag auf Grad Behinderung gestellt wurde? Was muss man dann beachten? Kann ein Arbeitgeber sich Hilfe holen, und Unterstützung erhalten, durch die BFA?? Für Tips wäre ich sehr dankbar.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hilfe können Sie bei Ihrem zuständigen Integrationsamt, Betriebsrat oder Gewerkschaft erhalten. Dies ist eine arbeitsrechtliche Frage!

8 Antworten

Chrisam 20.08.2009 | 20:28
Solange keine Schwerbehinderung GdB 50 oder GdB 30+Gleichstellung festgestellt wird, ist eine Zustimmmung des Integrationsamtes nicht erforderlich. Die Rentenversicherung wird den Arbeitgeber in keinster Weise unterstützen. Da die Frage aber arbeitsrechtlicher Natur ist, sollten Sie einen Anwalt/Betriebsrat/Gewerkschaft aufsuchen.
Heikoam 20.08.2009 | 21:38
Bereits mit dem Tag der Antragstellung greift der Kündigunsschutz für schwerbehinderte Menschen ! Die RV (BfA) hat mit einem Kündigungsverfahren nicht das Geringste zu tun. Lassen Sie sich von ihrem Betriebsrat oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
Heikoam 20.08.2009 | 21:51
Der Sonderkündigungsschutz eines Schwerbehinderten oder eines ihm Gleichgestellten beginnt, selbst bei rückwirkender Stattgabe, frühestens drei Wochen nach Antragstellung. Der Fall: Einem behinderten Arbeitnehmer wurde ohne Zustimmung des Integrationsamts am 6. Dezember 2004 außerordentlich gekündigt. Am 3. Dezember 2004 hatte er einen Antrag auf Gleichstellung als Schwerbehinderter gem. § 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) gestellt. Mit Bescheid vom 7. April 2004 stellte die Bundesagentur für Arbeit rückwirkend eine Gleichstellung mit Wirkung ab dem 3. Dezember 2004 fest. Der Arbeitnehmer berief sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung, da die für die Kündigung eines Scherbehinderten oder ihm Gleichgestellten erforderliche Zustimmung des Integrationsamts gefehlt habe. Hier hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2005, AZ: 10 Sa 502/05) entschieden, dass die Kündigung auch ohne die Zustimmung des Integrationsamts wirksam ist. Stellt ein Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung einen Antrag auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung, so greift der gesetzliche Sonderkündigungsschutz, selbst im Falle der rückwirkenden Stattgabe des Antrags, frühestens drei Wochen nach Antragstellung ein. Das ergibt sich aus den Regelungen in § 90 Abs. 2 a in Verbindung mit § 14 Abs. 2 (SGB IX). Diese Vorschriften gelten gem. § 68 Abs. II, III SGB IX auch im Fall einer beantragten Gleichstellung. Nach der 2. Alternative des § 90 Abs. 2 a SGB IX greift der Sonderkündigungsschutz bei einer Kündigung nach Antragstellung nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Feststellung nicht unnötig verzögert und die zuständige Behörde somit in der Lage ist, eine Entscheidung vor Ausspruch der Kündigung zu treffen. Selbst im Fall einer ordnungsgemäßen Mitwirkung bei der Antragstellung kann der Arbeitnehmer eine Feststellung seiner Behinderung oder Gleichstellung gem. § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX frühestens drei Wochen nach Antragstellung erwarten. Für die Dauer dieser Frist besteht kein schurzwürdiges Vertrauen auf Sonderkündigungsschutz. Der Sonderkündigungsschutz beginnt daher frühestens drei Wochen nach Antragstellung, selbst, wenn die Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung getroffen wird. Fazit: Das Urteil trägt dem Umstand Rechnung, dass Arbeitnehmer häufig kurzfristig einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter stellen, wenn ihnen eine Kündigung droht. Gerade bei kündigungsrelevanten Sachverhalten, denen körperliche Beschränkungen des Arbeitnehmers zugrunde liegen, begünstigt es den schnell handelnden Arbeitgeber.
Ein gekündigter Schwerbehinderteam 21.08.2009 | 09:48
Ob ein (Schwer)-behindertenantrag gestellt wurde oder bereits eine Schwerbehinderung zuerkannt wurde, ändert NICHTS daran das ein Arbeitnehmer gekündigt werden kann. Zur Kündigung ist lediglich dann VOR der Kündigung vom Arbeitgeber die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim Integrationsamt einzuholen. Diese Zustimmung wird in mehr als 90% aller Fälle erteilt, sodass dann eine fristgerechte Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen werden kann. Eine Schwerbehinderung verhindert in den meisten aller Fällen eben nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das meinen zwar viele, dem ist aber absolut nicht so ! Will der AG kündigen zieht er dies auch knallhart und ohne Probleme ( wenn er sich an obige Vorgehensweise hält ) auch durch.
Rettungsfrauam 21.08.2009 | 11:02
Vielen Dank und bin schon enttäuscht. Mir wurde es von der Rentenversicherung anders erklärt, aber ist so auch in Ordnung. Betriebsrat ist damit überfordert, da normalerweise unsere Arbeitnehmer von alleine kündigen, sie sowieso keine Chance auf andere Tätigkeiten bekommen. Trotzdem, vielen Dank!
GERDam 21.08.2009 | 14:27
auf die hilfe der gewergschaft ist absolut kein verlass. habe sie auch mal benötigt. ohne hilfe. die sitzen in ihren sesseln und falten die hände. habe mir dann beim rechtsanwalt hilfe geholt. bin dann aus der gewergschaft nach 29 jahren ausgetreten . gruß gerd
Rettungsfrauam 22.08.2009 | 18:22
Ich weiss, ich kann mich leider auf unseren Betriebsrat nicht verlassen. Was mich verwundert, dass Kündigungsschutz in den Broschüren steht, um am Ende der Arbeitnehmer doch nur verlieren kann. Wozu dann Grad der Behinderung beantragen???? Dann hat man am Ende doch nur Verlust, auch ein anderer Arbeitgeber stellt einen damit nicht ein.
Gerdaam 23.08.2009 | 15:42
Rettungsfrau, da haben Sie wohl leider den Nagel auf den Kopf getroffen. In Seminaren - u.a. abgehalten von der Richterin des 1,30 Pfandverfahrens - wird dazu angeraten, schwerbehinderte Menschen aus "verhaltensbedingten Gründen" zu kündigen und schwupp wird man sie los. Nachzulesen auch hier: http://www.integrationsaemter.de/files/602/JB_BIH07_08.pdf
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