Hallo Künstler,
die Antwort auf Ihre Frage lautet: Ja!
Bei der Beitragszahlung brauchen Sie als Künstler allerdings nur den halben RV-Beitrag zu leisten
(Versichertenanteil) die andere Hälfte des Beitrages wird nach näherer Maßgabe des § 14 KSVG über die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26 KSVG) unter Berücksichtigung des Bundeszuschusses
(§ 34 KSVG) finanziert.