Der für Ihre Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt auch bei der Folgerente bestehen. Aufgrund des Besitzschutzes kann die Folgerente jedoch nicht geringer ausfallen.
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Der für Ihre Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt auch bei der Folgerente bestehen. Aufgrund des Besitzschutzes kann die Folgerente jedoch nicht geringer ausfallen.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 01.01.2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des maßgebenden Zugangsfaktors entgegen der Grundvorschrift des § 77 SGB VI für eine Übergangszeit anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der Tabelle zur Vorschrift aufgeführte Lebensalter maßgebend.
Damit wird sichergestellt, dass die Anhebung der Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Renten wegen Todes bis 2024 stufenweise erfolgt. Die Anhebungsschritte entsprechen denen der stufenweisen Anhebung bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
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