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Experten-Antwort

Kürzung der Altersrente wegen Bezug von Erwerbsminderungsrente

von Hace11.11.2010 | 16:03
1710 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage. Aufgrund einer Behinderung kann ich wohl nicht mehr voll Arbeiten. Ich kann zwar aufgrund meiner Behinderung (GdB 80 Merk:G) wohl schon früher in Altersrente gehen, aber frühstens 2018. Meine Frage ist, wenn ich nun Teil-Erwerbsminderungsrente bekommen würde und es schaffe Teilzeit bis 2018 zu arbeiten. Wird dann diese Zeit des Leistungsbezug von meinem regulären Altersrentenanspruch abgezogen. Oder würden nur die 10,8% von meinem regulären Rentenanspruch abgezogen werden? Über eine verständliche Antwort würde ich mich sehr freuen. Danke schon mal. D. Hace

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe sehr guten Beitrag von "W*lfgang".

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

-_-am 11.11.2010 | 20:29
Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor für die Folgerente maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__77.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
W*lfgangam 11.11.2010 | 20:24
Hallo Hace, bei einem Rentebeginn vor Erreichen einer Altersrente (also Erwerbsminderungsrente, gleich volle oder teilweise), erhalten Sie eine Abschlag von 10,8 % (aktuell bei Beginn dieser Renten vor 60). Der Abschlag einer teilweisen EM-Rente bezieht sich nur auf die halbe Rente/den halben Wert Ihrer bis dahin zurückgelegten Rentenjahre. Die andere Hälfte der nicht gezahlten Rente wird bei einer folgenden Altersrente neu festgelegt. Wenn 2018 Ihr frühester Beginn der Altersrente für Schwerbehinderte ist, bekommt auch die 'Rest-Hälfte' den Abschlag von 10,8 %. Abgezogen würde damit gar nix, die bisherigen Entgeltpunkte (Wert Ihrer hochgerechnet bis 60) aus der teilweisen EM-Rente bleiben erhalten. Insgesamt wird aber die Altersrente neuberechnet - natürlich auch mit den dann zwischenzeitlichen (neuen) Teilzeitbeschäftigungszeiten - und die andere Hälfte der Rente könnte vielleicht kleiner ausfallen. Da aber bis 60 wenigsten Rentenbezugszeit vorliegt ...das wir nun aber arg mathematisch ;-) Ergo, Ihre Altersrente im Vergleich zu EM-Rente wird sich nicht einfach verdoppeln, die 2. Hälfte könnte etwas weniger werden. (Das Forum ist nicht dafür geeignet, solche auf den Punkt gefragten Spitzfindigkeiten zu erklären ;-) Gruß w.
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