Hallo Bertha,
inwieweit die Witwenrente aufgrund von selbst erworbenem Einkommen zu kürzen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Der Freibetrag richtet sich zum Beispiel danach, wo die Witwe Ihren Wohnsitz hat (alte oder neue Bundesländer). Er beträgt derzeit in den alten Bundesländern 803,88 EUR und in den neuen Bundesländern 756,62 EUR. Ein im Haushalt lebendes Enkelkind kann unter bestimmten Voraussetzungen den Freibetrag um 170,52 EUR (alte BL) bzw. 160,50 EUR (neue BL) erhöhen. Dies müsste jedoch im Einzelfall vom zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft werden.
Oberhalb dieses Freibetrages werden dann Ihre Einkünfte (Rente, Einkommen aus Minijob) zu 40 Prozent auf Ihre Witwenrente angerechnet.
Zuvor wird allerdings aus Ihrem Bruttoeinkommen noch ein "Nettoeinkommen" ermittelt. Dabei werden z. B. von Ihrer Bruttorente 14 Prozent abgezogen. Vom Minijob-Entgelt wird allerdings grundsätzlich kein Pauschalbetrag abgezogen.
Soweit Sie noch weitere Einkünfte wie z.B. Vermögenseinkommen erzielen, hängt es wiederum vom Zeitpunkt des Todes des Ehepartners bzw. vom Zeitpunkt der Eheschließung ab, ob dieses ebenfalls auf die Witwenrente anzurechnen wäre.
Aus meiner Sicht ist es daher nicht möglich Ihnen im Rahmen dieses Forums eine abschließende, verlässliche Auskunft zur zu erwartenden Einkommensanrechnung zu geben. Es wäre insoweit wesentlich zielführender, wenn Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers hierzu individuell, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände Ihres Einzelfalls beraten lassen würden.