Hallo Gerhard M.,
für die neu zu gewährende Altersrente wegen Schwerbehinderung sind die Regelungen der §§ 33, 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) anzuwenden. Dabei kann es sein, dass der Anpassungsbetrag niedriger ist als nach der alten Regelung des § 5 VAHRG.
Nachdem Sie aber derzeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen und eine vorgezogene Altersrente beantragen, bestehen zukünftig beide Rentenansprüche nebeneinander. In diesem Fall ist nach den gesetzlichen Regelungen die höhere Rente zu zahlen. Sofern es daher durch die Anwendung der §§ 33, 34 VersAusglG zu einer Verminderung des Zahlbetrags kommt, ist die Rente wegen Erwerbsminderung bis maximal zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen. Dabei müssen aber weiterhin die Voraussetzungen des § 5 VAHRG vorliegen.