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Experten-Antwort

Kürzung der Rente bei Erhalt von Rente aus Unfallversicherung

von Stephan 28.07.2019 | 13:23
270 Ansichten
5 Antworten

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Guten Tag, Ist die Kürzung der Rente bei Erhalt einer Rente aus der Unfallversicherung gerechtfertigt wenn die tatsächliche Krankheit erst in der Rente Eintritt? Die Rahmenbedingungen: Bezug der Altersrente seit 2005 Eintritt der Berufskrankheit 2018 davor gab es keine Krankheit und keine Leistungen aus der Unfallversicherung. Die Rentenversicherung beruft sich aber trotzdem auf das Eintrittsdatum der Krankheit im Jahre 1975. Ist der Abzug gerechtfertigt oder gibt es eine Möglichkeit des Widerspruchs? Vielen Dank für die Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie bereits schon von **** mitgeteilt: Beruht der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Berufskrankheit, gilt als Versicherungsfall der letzte Tag, an dem der Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Diesen für die Anwendung des § 93 SGB VI maßgebenden Zeitpunkt hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Anfrage mitzuteilen, auch wenn für die Berechnung der Unfallrente in der Regel ein anderer Versicherungsfall maßgebend ist.

Die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen den erhaltenen Bescheid besteht hier ganz normal im Rahmen der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist von vier Wochen.

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4 Antworten

****am 28.07.2019 | 14:40
Hallo Stephan, es ist nicht der Beginn der BG-Rente entscheidend oder das Bewilligungsdatum der UV. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… " Beruht der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Berufskrankheit, gilt als Versicherungsfall der letzte Tag, an dem der Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Diesen für die Anwendung des § 93 SGB VI maßgebenden Zeitpunkt hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Anfrage mitzuteilen" Zum Beispiel bei Asbestose oder Staublunge liegt der Versicherungsfall dann sehr oft weit in der Vergangenheit. Nur wenn der V-Fall der BG nach Beginn der Altersrente liegt oder der Anspruch auf eigene Beitragszahlung beruht (bei Selbständigen) erfolgt keine Anrechnung der BG-Rente auf die Rente der RV. Trotzdem noch einen schönen Tag
Stephanam 28.07.2019 | 15:54
Vielen Dank für die Antwort. Für mich stellt sich allerdings die Frage ob der Gesetzgeber so einen Fall berücksichtigt hat. Es wurde die ganzen Jahre ohne Einschränkung gearbeitet und in die Rentenkasse einbezahlt. Jahre später tritt die Krankheit ein die mit enormen körperlichen Einschränkungen einhergeht und nicht heilbar ist. Diese wird dann als Berufskrankheit anerkannt und man erhält eine zusätzliche Rente (eigentlich eher Schadensersatz). Dies hat dann zur Auswirkung dass die Altersrente gekürzt wird in die man all die Jahre einbezahlt hat. Gibt es vielleicht irgendwelche Rechtsprechungen?
****am 28.07.2019 | 17:56
Zitat von Stephan anzeigen
Hallo Stephan, die Renten der BG sind eine Entschädigungsleistung ohne eigene Beitragsleistung des Versicherten, nur der Betrieb/AG hat die Beiträge an die BG gezahlt. Wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt wird auch kein Krankengeld gezahlt sondern Verletztengeld und alle Behandlungskosten und Folgekosten werden der BG von der KK in Rechnung gestellt oder direkt von der BG bezahlt. Wird nach Ende der Behandlung ein Dauerschaden festgestellt gibt es die Verletztenrente. Durch die (anteilige ) Anrechnung der BG-Leistung/Verletztenrente auf die Rente sollen die Betroffenen in der RV nicht besser gestellt werden als Versicherte bei denen keine BG Leistung gezahlt wird, aber auch nicht schlechter und die RV/Versichertengemeinschaft soll nicht für die Folgen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls aufkommen müssen. Bemühe Google bitte selbst, suche nach "BSG Entscheidungen zur Anrechnung UV-Rente auf gesetzliche Rente" es gibt reichlich Urteile. Ich wünsche dir alles Gute
Jonnyam 28.07.2019 | 16:56
Gekürzte Rente und Verletztenrenrte liegen zusammengenommen aber in jedem Fall um eine BVG-Rente entsprechend der MdE über der ungekürzten Rente aus der Rentenversicherung. Die Kürzung der Rente wirkt sich zusätzlich noch beitragsmindern bei der Kranken- und Pflegeversicherung aus.
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