Wie bereits schon von **** mitgeteilt: Beruht der Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Berufskrankheit, gilt als Versicherungsfall der letzte Tag, an dem der Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Diesen für die Anwendung des § 93 SGB VI maßgebenden Zeitpunkt hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Anfrage mitzuteilen, auch wenn für die Berechnung der Unfallrente in der Regel ein anderer Versicherungsfall maßgebend ist.
Die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen den erhaltenen Bescheid besteht hier ganz normal im Rahmen der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist von vier Wochen.