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Experten-Antwort

Kürzung des Zuschlags für langjährige Versicherung/Grundrentenzuschlag

von Petra Haugrund16.09.2022 | 10:34
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe zum 1.10.22 meinen Rentenbescheid erhalten. Auf Grund des ermittelten zu versteuernden Einkommens aus 2020 wurde der Zuschlag gestrichen, da die Höchstgrenzen überschritten waren. Zu Beginn des Jahres 2021 ist mein Mann in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewechselt, unsere Einkommenssituation hat sich also gravierend verändert/verschlechtert. Da es sich um eine nicht unerhebliche Differenz handelt, stellen sich nun folgende Fragen: Kann ich den bereits erteilten Rentenbescheid zurückweisen und zum 1.1.2023 neu stellen? Oder kann der Rentenbescheid auf den 1.1.2023 verschoben werden? Bei der Neuberechnung müsste dann ja das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2021 herangezogen werden und somit ein weitaus geringeres Monatseinkommen. Es wäre schön, wenn ich hier kurzfristig eine Rückinfo bekommen könnte.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Frau Haugrund,

sofern die einmonatige Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie Widerspruch einlegen und den Rentenbescheid zurücknehmen. Da Sie die erste Rentenzahlung erst Ende Oktober erhalten würden, müssten Sie auch nichts zurückzahlen. Wir weisen darauf hin, dass sie dann die Rentenzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 nicht erhalten. Auch wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird zum 01.01.2023 (und weiterhin jährlich) neu geprüft, ob Ihnen der Grundrentenzuschlag ab dem 01.01.2023 zusteht. Dabei wird (jeweils) das Einkommen für das vorvergangene Jahr berücksichtigt. Daher sollten Sie vorher genau prüfen, ob sie auf die Rentenzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember verzichten sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Mondkindam 16.09.2022 | 11:04
Hallo Petra, ist nicht nötig. Eine Überprüfung der Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag erfolgt einmal jährlich. Einkommensänderungen, die im automatisierten Abrufverfahren jeweils bis zum 31. Oktober dem Träger der Rentenversicherung vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen.
Abschlägeam 16.09.2022 | 11:52
Hallo Petra Haugrund, wenn Ihre eigene Rente erst zum 01.10.2022 beginnt, könnten Sie jetzt vermutlich noch den Antrag zurücknehmen (hängt davon ab, wann genau der Bescheid erstellt wurde). Aber das wäre doch eine 'Milchmädchenrechnung'? Denn dann verzichten Sie ja auf Ihre eigentliche Rente (ohne Grundrentenzuschlag) für drei Monate, was Ihre Einkommenssituation doch eher noch weiter verschlechtern würde. Da sollten Sie also noch einmal genau nachrechnen. Alles Gute!
Deutsche Rentenversicherung
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