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Zur Experten-Antwort springenHallo Hildrud,
die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrente ist ein recht schwieriges, komplexes und anspruchsvolles Thema. Ich versuch die Grundzüge kurz darzustellen.
Nach Bescheiderteilung sollte ihr Bruder ggf. eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen um sich die individuelle, einzelfallbezogene Einkommensanrechnung des Bescheides erläutern zu lassen (auch wenn unsere Bescheide besser werden, so ist das Thema aus dem Bescheid heraus mitunter etwas schwierig zu erlesen und nachzuvollziehen).
Grundzüge Einkommensanrechnung Hinterbliebenenrente:
- Anrechnung erfolgt nach dem sog Sterbevierteljahr (also ab dem 4. Kalendermonat)
- Angerechnet wird eigenes Einkommen des überlegenden Ehegatten. Also Arbeitsverdienst, Einkommen aus Selbständigkeit, Lohnersatzleistungsbezug und vergleichbare Einkünfte (z.B. Beamtenversorgungen). Wenn die Ehe nach 2001 geschlossen wurde und beide Ehegatten nach 1961 geboren sind, dann werden weitere Einkommen angerechnet (z.B. Mieteinnahmen, Betriebsrenten du Kapitaleinkünfte) angerechnet
- Die vorhandenen Einkünfte werden ermittelt und pauschal nettoisiert (also mit fixen Werten auf ein fiktives Nettoentgelt runtergerechnet. Das tats. Nettoentgelt interessiert nicht, Ausgangspunkt sind Bruttoeinkünfte).
- Bleiben wir dabei, dass der überlebende Ehegatte eine eigene Rente aus gesundheitlichen Gründen von der gesetzl. Rentenversicherung bezieht. Diese eigenen Renteneinkünfte werden zur Nettoisierung pauschal um 13 bzw 14% gekürzt (Rentenbeginn EM bis 2010 = 13%, Rentenbeginn EM ab 2011 = 14%). Dieses pauschal ermittelte Nettoeinkommen wird in die Einkommensanrechnung einbezogen.
- Freibetrag. Sofern die einbezogenen Einkünfte den Freibetrag (aktuell seit 07/2019 = 872,52 Euro, ggf. höher wenn Kinder vorhanden und zu berücksichtigen sind) überschreiten kommt es zu einer Anrechnung, also zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
- Die Kürzung findet allerdings nicht 1:1 statt. Es werden aber doch 40% der über dem Freibetrag liegenden Einkünfte auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Beispiel in kurz und mit grob gerundeten Zahlen:
- Hinterbliebenenrente ohne Kürzung 500 Euro
- Einkünfte gesetzliche Rente seit 2015 iHv mtl./1200 Euro
Ergebnis:
1200 Euro Renteneinkünfte werden bei Rentenbeginn 2015 pauschal um 14% reduziert. Das somit ermittelte (fiktive) Nettoeinkommen liegt bei 1032 Euro.
Diese 1032 Euro übersteigen den Freibetrag von 872,52 Euro (ohne Kinder) um 160 Euro (gerundet).
Diese 160 Euro führen zur Kürzung der Hinterbliebenenrente. Die Kürzung (nicht 1:1, sondern "nur" 40%) beläuft sich somit auf 64 Euro (40% von 160 Euro über´m Freibetrag).
Hinterbliebenenrente = 500 Euro - 64 Euro Kürzung = 436 Euro
Alles korrekt. Auch als Altersrentner findet weiterhin eine Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente statt.
Bei einer Hinterbliebenenrente wird immer (lebenslang) eigenes Einkommen angerechnet. Und wenn man selbst eine Altersrente bekommt, dann ist eben genau diese eigene Altersrente das eigene Einkommen, welches bei der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.
Weder Brutto, noch Netto.
Wie ich bereits gestern beschrieben habe, gehen wir von einem pauschalierte Nettoeinkommen aus.
Ausgangspunkt ist also das Bruttoeinkommen, welche dann mit pauschalen, gesetzlich vorgegebenen Prozentsätzen auf ein fiktives Nettoeinkommen (kann vom tats. Nettoeinkommen abweichen) runterzurechnen ist.
Dieses pauschalierte Nettoeinkommen wird dem Freibetrag (Ost oder West) gegenübergestellt und mit diesem verglichen
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