Beiträge zur SVA und FZR in der früheren DDR beziehen sich, wie schon im Beitrag von "LS" richtig dargestellt, immer auf den gleichen Zeitraum. Die Arbeitsverdienste (für die Beiträge zur SVA bzw. FZR gezahlt wurden) sind im Sozialversicherungsausweis regelmäßig bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bescheinigt. Darüberhinaus ist bei Überleitung in das bundesdeutsche Recht die Beitragsbemessungsgrenze/West zu beachten. Wurde kein volles Kalenderjahr gearbeitet oder sind in einem Kalenderjahr Arbeitsausfalltage (ATA) bescheinigt, so gilt die Beitragsbemessungsgrenze/West anteilig. So kann es durchaus zutreffen, dass Ihre Arbeitsverdienste anteilig auf die Beitragsbemessungsgrenze/West begrenzt wurden.