Wie von Heinerich zutreffend angegeben ist die Berechnung des Übergangsgeldes in § 46 SGB IX beschrieben. Hieraus ergibt sich auch, dass das sozialversicherungspflichtige Entgelt für die Berechnung maßgebend ist. Ich möchte jedoch nochmal auf Ihre Ausgangsfrage zurückkommen: Das steuerpflichtige Arbeitsentgelt ist in der Regel identisch mit dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Nähere Informationen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Sozialversicherung finden Sie auch in der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV).
Danach ergibt aus § 1 der ArEV:
Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.