Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

KV der Rentner

von Manu27.04.2009 | 16:18
1634 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Eine Frage an die Experten: Frau X bezieht Altersrente und zahlt hiervon ihren KV-Beitrag. Nun erhält sie zusätzlich eine Beamtenpension. Muss sie, ähnlich der Witwenrente, auch hiervon KV-Beiträge an die KK abführen. Sie meint, nein. Ist das korrekt?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Manu,

meiner Meinung nach sind sowohl aus der Rente alsauch aus der Pension Beiträge zur KV zu zahlen. Um sicher zu gehen, wäre aber eine Rückfrage bei irgend einer Krankenkasse erforderlich.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wenn die Pension höher als 126,- EUR beträgt, ist der Beitragssatz 15,5% und 1,95% (oder 2,2).

15 Antworten

KKam 27.04.2009 | 17:07
Es ist ganz egal. Bei jeder Rentenart müssen KK-Beiträge bezahlt werden.
Haraldam 27.04.2009 | 17:12
Hallo Manu, wie ist denn Frau X krankenversichert: Pflichtversichert als Rentnerin?, freiwillig in der gesetzlichen KV versichert? privat krankenversichert? Harald
Chrisam 27.04.2009 | 19:10
Bei einer Pflichtversicherung müssen von der Beamtenpension keine Beiträge entrichtet werden. Weitere Fragen sollten Sie mit der Krankenkasse klären, in einem Rentenforum ist das nicht der richtige Platz.
oh neinam 28.04.2009 | 07:47
Stimmt so nicht ganz, auch bei Pflichtversicherung müssen KV-Beiträge abgeführt werden, nur nicht durch die Besoldungsstelle, sondern durch die Pensionsbezieherin direkt.
Falsches Forumam 28.04.2009 | 08:06
Dies ist ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Frage zur KRankenversicherung ist hier natürlich völlig falsch. Dazu solte man sich logischwerweise an eine Krankenkasse wenden.
Manuam 28.04.2009 | 10:18
Frau X ist als Rentnerin pflichtversichert. Sie will sich bei ihrer KK nicht erkundigen um keine "schlafenden Hunde" zu wecken. Trotz falschem Forum, danke für die Antworten.
XY.ungelöstam 28.04.2009 | 13:05
Hallo Manu, ist es wirklich eine Beamtenpension die Frau X erhält oder ist es eine Rente aus der Versorgung öffentl.Dienst (VBL/ZVK)? Grundsätzlich ist die Idee keine schlafenden Hunde zu wecken schon nachvollziehbar, aber so geht das natürlich nicht! In der Regel sind (wie schon von den anderen erwähnt) KV und PV- Beiträge zu entrichten. Es ist evtl. abhängig von der Höhe der Rente, aber hier wirklich KV fragen! In den Bescheiden der jeweiligen Behörden wird immer auf die Mitwirkungs.-und Anzeigepflicht eines jeden Mitbürgers hingewiesen. Also sollte man das auch tun. Wenn es nämlich rauskommt, dann ist das "Geschrei" wieder da und angeblich hatte niemand keine Ahnung nicht ;-) Schönen Tag noch XY.ungelöst
Paulaam 28.04.2009 | 13:16
Hallo Manu, fragen Sie mal in diesem Forum nach: http://vs-24.com/forum/index.php Bitte aber ganz konkret die Angaben machen: Beamtenpension, Betriebsrente, Zusatzrente öffentlicher Dienst. Paula
Tschackaam 28.04.2009 | 13:20
so hier steht's drin! "§ 205 SGB V Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger" Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden 1. Beginn und Höhe der Rente, 2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie 3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens. Sonst noch Fragen? Her damit! Grüße vom Tschacka
xy-ungelöst=Tschackaam 28.04.2009 | 13:23
so hier noch ein kleiner "Nachschlag" "§ 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten" (1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist, 1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen. (2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzlich Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen. Siehste, da wird der schlafende Hund ganz schnell geweckt! LG Tschacka
Manuam 28.04.2009 | 14:05
Es ist wirklich so, dass sie neben ihrer Altersrente eine Beamtenpension brutto ausgezahlt bekommt. Ich werde ihr sagen, dass sie sich mit ihrer KK in Verbindung setzen muss. Ob sie es dann tut, weiß ich nicht. Wenns später "heraus kommt" und sie erhebliche Beiträge nachzahlen muss, muss sie selbst verantworten. Ich kann ja schlecht bei ihrer KK anrufen und sie "anschwärzen"! Danke für eure Anworten.
Tschackaam 28.04.2009 | 14:15
ja klar, das verstehe ich natürlich. Tschacka
Chrisam 28.04.2009 | 19:56
Meine Aussage zur nicht V-pflicht war in der Tat nicht richtig. Habs mal nachgelesen. Beamtenpensionen sind beitragspflichtig, wenn 1/20 der mtl. Bezugsgröße überschritten wird.
Mariaam 28.04.2009 | 21:01
Soll dass heißen, dass die in der KV der Rentner Versicherte neben den 7,75 % KV-Beitrag auf die eigene Rente (Hälfte von 15,5 %) noch 15,5 % KV-Beitrag auf die Witwenpension zu zahlen hat, schließlich gibt es für letztere doch wohl keinen Beitragszuschuss der RV von 50 %, oder ?
Mariaam 29.04.2009 | 20:35
Sehr geehrter Experte, ich interpretiere Ihre Ausführungen als Bejahung meiner Frage. Das bedeutet, dass Beamtenwitwen mal wieder entgegen der landläufigen Meinung der Bevölkerung die Benachteiligten sind, da sie auf die Witwenpension (im Gegensatz zu Rentner-Witwen) doppelte KV-Beiträge zu zahlen haben.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026