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Experten-Antwort

KVdR

von christian w.05.10.2010 | 15:31
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4 Antworten

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Bin ich als Rentner automatisch bei der KVdR pflichtversichert, auch wenn ich wegen Überschreitung der KV-Pflichtgrenze vorher freiwillig versichert war? Welche Bedingungen müssen für eine Pflichtversicherung in der KVdR erfüllt sein? Was können freiwillig gesetzlich Krankenversicherte tun, um in die KVdR-Pflichtversicherung zu kommen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo christian w.,

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der KVdR ist, dass Sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten beziehungsweise beantragt haben und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt ist.

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn Sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied waren. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine freiwillige oder einePflichtmitgliedschaft handelt.

Durchgeführt wird die Krankenversicherung der Rentner von den gesetzlichen Krankenkassen. Diese prüfen bei Rentenantragstellung, ob Sie die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt haben.

Ebenfalls prüft die gesetzliche Krankenkasse, ob weiterhin eine freiwillige Mitgliedschaft vorrangig ist, wenn über den Rentenbeginn hinaus eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird oder unter Zusammenrechnung der für die Krankenkasse maßgeblichen Einkünfte die Bemessungsgrenze überschritten wird.

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3 Antworten

Ahaam 05.10.2010 | 16:38
Steht eigentlich alles im Merkblatt der KVdR 'R0815' - (die Vordrucknummer ist kein Scherz!). Als Rentner kommen Sie dann in die KVdR (pflichtig), wenn Sie in der 2.Hälfte Ihres individuellen Erwerbslebens mind. 90% in der GKV versichert waren (ob pflichtig, freiwillig oder fam.vers. ist mittlerweile egal). Es kommt dann nur noch darauf an, dass Ihre beitragspflichtigen Einnahmen als Rentner unter der KV-Pflichtgrenze liegen.
W*lfgangam 05.10.2010 | 19:09
Hallo christian w., vereinfacht: wenn Sie in den letzten 25 Jahren immer gesetzlich krankenversichert waren - gleich, ob pflicht- oder freiwillig versichert - sind Sie ab Rentenbeginn in der Pflichtmitgliedschaft automatisch 'drin' ! Gegenteilige Einstufungen (weiterhin freiwilliges Mitglied) wurden höchstrichterlich Mitte der 2010er Jahre aufgehoben. Ausnahme, wie von Aha im 2. Beitrag angesprochen, Sie üben ab Rentenbeginn eine selbständige Tätigkeit aus, die (weiter) zur vorrangigen freiwilligen Versicherung führt. Eine zulässige (kranken-)versicherungspflichtige Beschäftigung (nach dem 65. Lebensjahr) führt auch zur Pflichtmitgliedschaft in der KV - und auch von der Rente werden weiterhin Pflichtbeiträge abgezogen. Allerdings in der Summe nur bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze der KV. ...kurzum, nur mit Renteneinkünften (ggf. auch Betriebsrente) sind Sie Pflichtmitglied in der KVdR. Merkblatt zur KVdR, Seite 5 ff.: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15162/SharedDocs/de… Gruß w.
Ahaam 05.10.2010 | 16:41
1. Die evtl. bestehende Selbständigkeit beenden oder allenfalls 'geringfügig' ausüben und 2. in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens möglichst nie (oder nur ganz kurz) in der PKV gewesen sein!
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