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KVdR

von Harald Heger20.10.2010 | 12:14
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich bin deutscher Staatsbürger und habe meinen Hauptwohnsitz seit Ende 2007 aus privaten Gründen in Ungarn. Meine Frau ist ungarische Staatsbürgerin. Meine Berufstätigkeit in Deutschland endete nach 41,5 Jahren am 30.09.2007. Bis dahin war ich bei der KKH gesetzlich krankenversichert. Diese Mitgliedschaft wurde von mir ab dem 01.10.07 gekündigt (aus finanziellen Gründen). Vorüber-gehend hatte ich mich privat krankenversichert um mich ab Januar 2008 bei der ungarischen gesetzlichen Krankenversicherung sozusagen privat zu versichern, da ich in Ungarn keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen werden (da meine Sprachkenntnisse unzureichend). Ich beabsichtige, meinen Rentenantrag zum 01.11.2012 einzureichen (Rente für langjährig Versicherte). Soweit ich einer Broschüre ent-nehmen kann, kann ich nicht mehr in die KVdR aufgenommen werden wegen der 9/10-Regelung. Welche Möglichkeiten bestehen für mich jetzt noch und auf was muss ich mich zum gegebenen Zeitpunkt bzgl. einer KV einstellen? Zeit

5 Antworten

RFn am 20.10.2010 | 15:01
Über die Mitgliedschaft in der KVdR entscheidet die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie zuletzt gesetzlich (oder freiwillig) versichert waren. Dazu müssen Sie mit dem Rentenantrag (Vordruck R100) die Meldung zur Krankenversicherung einreichen (Vordruck R810). Der Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung der Krankenkasse gebunden. Für Details können Sie sich bereits das Merkblatt V815 herunterladen und studieren. --------------------------------------------------- Rentner, die nicht der KVdR unterliegen und freiwillig oder privat versichert sind, können einen Antrag auf Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI stellen. Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR oder der Schweiz unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Harald Hegeram 21.10.2010 | 11:55
Danke für Ihre Info. Ich habe das von Ihnen erwähnte Merkblatt R815 durchgelesen. Dennoch ist mir eines immer noch nicht ganz klar. Wenn ich die Fakten richtig beurteile, so erfülle ich die Vorversicherungszeit wohl nicht, da ich jetzt schon länger als 3 Jahre nicht mehr bei meiner gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland (KKH) versichert bin. Seit dem Wechsel meines Hauptwohnsitzes nach Ungarn bin ich dort bei der gesetzlichen KV versichert, obwohl ich nicht mehr berufstätig bin. Meine Frau ist zwar berufstätig, jedoch den KV-Beitrag für mich muss ich noch zusätzlich entrichten. Die entscheidende Frage für mich ist, ob und wie diese Versicherungszeit in Deutschland bei meinem Rentenantrag angegeben werden muss und welche Auswirkungen dies hat. Meiner Meinung nach trägt diese Zeit nicht zur Erfüllung der Vorversicherungszeit bei. Falls dies zutrifft würde dies bedeuten, dass für mich eine gesetzliche KV in Deutschland als Rentner nicht mehr möglich wäre und ich mich entweder privat in Deutschland versichern müsste bzw. in der gesetzlichen ungarischen KV bleiben könnte. Könnte man mir dies bestätigen?
RFn am 21.10.2010 | 12:08
Sie müssen zwischen der Rentenversicherung und der Krankenversicherung unterscheiden. Für die RV würde im Versicherungsverlauf eine geklärte Lücke erscheinen. Über die KV entscheidet allein die Krankenkasse und teilt diese Entscheidung dem Rentenversicherungsträger mit, der daran gebunden ist. Mehr als ggf. die Bearbeitung eines Antrags auf Beitragszuschuss kann der Rentenversicherungsträger nicht machen. Ihre Fragen sind besser in einem Krannkenkassenforum aufgehoben, weil hier fast nur Rentenfachleute antworten..
Harald Hegeram 22.10.2010 | 13:49
Herzlichen Dank an Sie beide. Sie haben mir sehr geholfen. mfG Harald Heger
W*lfgangam 21.10.2010 | 21:11
Hallo Harald Heger, auch die ungarische Krankenversicherung (Ungarn = EG) könnte zu den Voraussetzungen der KVdR zählen. Schade, kann Ihnen keine passenden Links von den DRV-Seiten hier dranhängen ...die haben mal wieder die Pfade geändert und die Google-Links laufen ins Leere. Wenn die ungarische Krankenversicherung vorrangig besteht - wovon ich ausgehe - (und vom Leistungsniveau der deutschen Krankenversicherung entspricht), erhalten Sie zu Ihrer Rente den Zuschuss in Höhe von 7 % Ihrer Rente auch ausgezahlt. Weitere Fragen stellen Sie im Forum hier: http://www.aok-business.de/foren/expertenforum/baum-anzeigen.php… Gruß w.
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