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Experten-Antwort

KVdR

von Liweio02.09.2011 | 14:44
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Zur Berechnung der Beiträge als Pflichtmitglied in der KVdR habe ich Verwirrung, nämlich welche Einnahme im Ruhrstand unterliegt Beitragspflicht. Ich bin seit 25 Jahre ununterbrochen bei der GKV versichert, sowohl als Arbeitnehmer als auch in der Selbständigkeit (8 Jahre Pflichtmitglied und 17 Jahr freiwillige Mitglieder). Dadurch bin ich die Voraussetzung als Pflichtmitglied in der KVdR erfüllt. In der >Fakten&Tipps< Gruppe 8a,1(6) vom Dezember 2007: „Eine private Rente, eine Riester-Rente oder eine Rürop-Rente umterliegen nicht der Kranken- und Pflegeversicherung!“ In der Zeitschrift >Rente&Co< Ausgabe 3/2011 Schreibt aber, dass die Riester-Rente und Rürup-Rente zur Beitragsberechnung des Pflichtmitglied in der KVdR zählt. Konkrete ist meine persönliche Angabe wie folgende: Ich besitze ein Eigentumshaus Voraussichtliche Einnahme in Ruhstand ab 65 Pflicht zu Krankenkasse-Beitrag Gesetzliche Rente 140 EUR + (Beitragspflicht) Rürup-Rente 780 EUR ? (seit 2007) Private Rentenversicherung 1435 EUR - (ohne Beitragspflicht) (seit 2000, mit Wahloption zur einmalige Kapitalauszahlung) Einnahme aus Kapitalanlage gewisse - (ohne Beitragspflicht) Ist obige Darstellung der beitragspflichtige Einnahme zur KVdR richtig ? Wird Rürup-Rente zu Beitrag des Pflichtmitglied in der KVdR zählt ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Liweio,

bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an Ihre Krankenkasse - nur diese kann Ihnen eine gesicherte Auskunft zu den Krankenversicherungsbeiträgen geben.

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1 Antworten

Linchenam 05.09.2011 | 12:14
http://www.krankenkassenforum.de/ Vielleicht kann man Ihnen dort weiterhelfen. Frdl. Gruß
Deutsche Rentenversicherung
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