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Experten-Antwort

KvdR

von robben12.04.2011 | 20:34
2463 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Was wenn ich einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente gestellt habe, demnaechst ausgesteuert werde und eigentlich anschliessend( bis zur Rentenentscheidung auf jeden Fall ) Alg 2 beantragen muesste: Als Rentenantragsteller bin ich ja ueber die KvdR versichert. Was wuerde das bedeuten, wenn ich mit dem Antrag auf Alg 2 aus persoenlichen Gruenden ca. 2 Wochen warte, in dieser Zeit mit einem Mindestsatz privat unterstuetzt werde? Welchen Beitragssatz muesste ich fuer diese 2 Wochen dann zahlen? Ueber diese KvdR? Ab Antragsdatum Alg 2 bin ich dann ja darueber versichert.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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7 Antworten

,,,am 12.04.2011 | 20:54
da fragen Sie doch am Besten mal Ihre Krankenkasse...
Dr. Mabuseam 12.04.2011 | 22:40
oder stellen ihre Frage hier mal : www.krankenkassenforum.de
oder soam 13.04.2011 | 08:13
Warum haben Sie im Anschluss an das auslaufende Krankengeld keinen Anspruch auf ALG I? (Nahtlosigkeitsregelung) Selbständig?
P. Lilienthalam 13.04.2011 | 22:37
Nein, Sie sind nicht automatisch, trotz Ihres Rentenantrages, bei der KVdR versichert. Das geschieht zum Einen erst, wenn Sie tatsächlich eine Rente bezieh'n durch Antragsstellung bei der KVdR, aber nicht schon bei einem Renten-Antrag. Die Frage ist noch offen, warum erhalten Sie kein ALG I, das wäre eine für mich logische Schlussfolgerung? Wenn Sie aus persönlichen Gründen eine ALG II-Antragsstellung verzögern, geschieht m.E. nach gar nichts
Tennaam 14.04.2011 | 08:16
Wenn Sie schon antworten , dann bitte richtig: Natürlich ist der Versicherte als Rentenantragssteller krankenversichert. Nur greift das in vielen Fällen nicht (Subsidiarität), weil meist bereits Versicherungspflicht durch z. B. Beschäftigung oder Sozialleistungsbezug besteht! (Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) Also bevor Sie wieder mal unüberlegt andere Menschen verwirren möchten, erst mal informieren! Danke!
P.Lilienthalam 15.04.2011 | 15:07
Danke für Ihre Belehrung! Dass der Antragssteller versichert ist, habe ich nicht bestritten! Nur durch Antragsstellung ist doch keine automatische Mitgliedschaft in der KVdR gegeben! Wenn ich einen Antrag auf EM-Rente stelle, wo bitteschön bin ich dann in der KVdR versichert? Dann bin ich weiterhin normal in der GKV oder sonstwo versichert und erhalte dann ggf. eben diesen Mitgliedsantrag bei der KVdR. So ist der Normalfall! P.L.
Tennaam 18.04.2011 | 07:42
Dann nochmal ergänzende Erläuterungen, damit auch Sie es verstehen: Nach § 189 SGB 5 besteht eine Mitgliedschaft in der Krankenkasse, wenn ein Rentenantrag gestellt wird und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 und Abs. 2 SGB 5, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente, erfüllt sind. Die Mitgliedschaft nach § 189 SGB 5 beginnt mit dem Tag der Rentenantragstellung. Dies gilt z. B. auch für einen mündlich gestellten Rentenantrag. Eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB 5 besteht allerdings nicht, wenn Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften oder Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 SGB 5 besteht. Die für die KVdR darüber hinaus geltenden Ausschlussgründe - Vorrang anderweitiger Krankenversicherungspflicht, Ausschluss selbständiger Erwerbstätigkeit, Krankenversicherungsfreiheit oder Befreiung von der Krankenversicherungspflicht - sind ebenfalls zu beachten. Die Mitgliedschaft nach § 189 SGB 5 endet vor allem bei Bewilligung der Rente mit dem Tag vor Rentenbeginn. Ab Rentenbeginn besteht dann KVdR-Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 9 SGB 5. Liegt der Rentenbeginn vor dem Datum der Rentenantragstellung, wird die Mitgliedschaft nach § 189 SGB 5 grundsätzlich durch die Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 9 SGB 5 ab dem Tag der Rentenantragstellung ersetzt. In der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Tag der Rentenantragstellung kann dann eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenkasse nur bei Vorliegen sonstiger Tatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 10 oder Nr. 13 SGB 5 bestehen.
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