Hallo Mutter,
Waisen, die die Voraussetzungen für einen Waisenrentenanspruch erfüllen und diese Rente beantragt haben, sind ab 01.01.2017 ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V).
Bis zum Erreichen der für die Familienversicherung maßgebenden Altersgrenzen besteht trotz Pflichtversicherung Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, also
- grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr,
- bei nicht erwerbstätigen Waisen bis zum 23. Lebensjahr,
- bei Schul-, Berufsausbildung, Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst bis zum 25. Lebensjahr und
- bei behinderten Waisen ohne Altersbegrenzung.
Waisenrentenbezieher, die aufgrund einer Beschäftigung (insbesondere im Rahmen einer Berufsausbildung) oder einer anderen Vorrangversicherung krankenversicherungspflichtig sind, haben auch weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus ihrer Waisenrente zu entrichten.
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