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Experten-Antwort

KVdR-Beitrag auf Hinterbliebenenversorgung

von Maria Theresia10.09.2010 | 18:46
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8 Antworten

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Ich bin in der KVdR pflichtversichert. Mein Ehemann ist Beamter. Trifft es zu, dass ich im Falle des Ablebens meines Ehemannes auf die Witwenpension einen doppelt so hohen Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen habe, als wenn mein Mann kein Beamter wäre?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maria Theresia,

auch Versorgungsbezüge (Witwenpension), die Sie als krankenversicherungspflichtige Rentnerin zusätzlich erhalten, sind beitragspflichtig für die Krankenversicherung der Rentner. Für Beiträge aus Versorgungsbezügen gilt der für alle Krankenkassen geltende allgemeine Beitragssatz in Höhe von derzeit 14,9 %. Allerdings übernimmt der Rentenversicherungsträger bei der gesetzlichen Witwenrente 7 % der Aufwendungen für den Krankenkassenbeitrag.

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7 Antworten

Skatrentneram 11.09.2010 | 14:02
Sie müssen nach dem Ableben Ihres Mannes von der Witwenpension einen Beitrag in Höhe von z.Zt. 14,9% an Ihre Krankenkasse zahlen. Es handelt sich hier um den allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen. Dieser soll ja ab Januar erhöht werden, dann zahlen Sie den dann gültigen Satz.
Skatrentneram 11.09.2010 | 14:02
Sie müssen nach dem Ableben Ihres Mannes von der Witwenpension einen Beitrag in Höhe von z.Zt. 14,9% an Ihre Krankenkasse zahlen. Es handelt sich hier um den allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen. Dieser soll ja ab Januar erhöht werden, dann zahlen Sie den dann gültigen Satz.
Skatrentneram 11.09.2010 | 14:02
Sie müssen nach dem Ableben Ihres Mannes von der Witwenpension einen Beitrag in Höhe von z.Zt. 14,9% an Ihre Krankenkasse zahlen. Es handelt sich hier um den allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen. Dieser soll ja ab Januar erhöht werden, dann zahlen Sie den dann gültigen Satz.
maria theresiaam 12.09.2010 | 21:45
Ist der KV-Beitrag doppelt so hoch wie der einer Witwe eines Nichtbeamten?
maria theresiaam 13.09.2010 | 21:04
Vielen Dank für die Beiträge. Demnach muss ich also tatsächlich einen doppelt so hohen Betrag zahlen, weil für einen verstorbenen Beamten kein Beitragsanteil vom AG gezahlt wird. Der Beihilfeanspruch als Witwe steht nur auf dem Papier: in SH wird bei Inanspruchnahme von Kassenärzten keinerlei Beihilfe gezahlt, bei Inanspruchnahme von Privatärzten bleibt man als Witwe auf 30 % der Kosten sitzen, so dass faktisch die letzte Alternative ausscheidet.
W*lfgangam 14.09.2010 | 22:21
Hallo Theresia > weil für einen verstorbenen Beamten kein Beitragsanteil vom AG gezahlt Nebenbei ...selbst und auch für lebende Beamte gibt es keinen Beitragsanteil zur Krankenversicherung des AG/Dienstherrn ...insofern ist der nicht mehr lebende Beamte nicht schlechter gestellt, noch seine überlebenden Angehörigen. Beamte und bundeseinheitliche Regelungen ...haha - Fragen Sie Frau Merkel, warum die Tigerenten-Regierung die verwilderte Dezentralisierung des Beamtenrechts weiterhin für das Optimum hält ... Gruß w.
...am 13.09.2010 | 09:17
Zitat von maria theresia anzeigenausblenden
Nein, der Beitrag ist insgesamt genauso hoch (wie im Vorbeitrag bereits geschrieben wurde: 14,9% vom Brutto)! Nur, dass die Versorgungsdienststelle bei Beamten und Beamtenwitwen die zweite Hälfte des Krankenkassenbeitrages nicht übernimmt und die Krankenkasse die kompletten 14,9% von Ihnen einfordert. Bei Beziehern von gesetzlichen (Witwen-) Renten übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung 7% Krankenkassenbeitragsanteil, so dass der Eigenanteil dieser Witwen nur 7,9% beträgt. (PS: Dafür müßten Sie ggf. - je nach Höhe des Gesamteinkommens - einen Anspruch auf Beihilfe haben; zum Teil sehr hilfreich bei Kosten, die von der gesetzlichen KK nicht übernommen werden.)
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