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KVdR und Ärzteversorgung

von Lisa02.03.2008 | 14:44
3458 Ansichten
3 Antworten

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Da ich als angestellte Ärztin mit halber Stelle voraussichtlich auch weiterhin unter der Bemessungsgrenze verdiene, werde ich 9/10 meiner zweiten Hälfte des Erwerbslebens in der GKV pflichtversichert sein. Komme ich als Mitglied der Ärzteversorgung anschließend auch in die KVdR, da ich ja während meines Erwerbslebens ja auch durchgehend Pflichtmitglied in der GKV war. Oder muß ich damit rechnen dann freiwilliges Mitglied zu werden, obwohl ich bis zum Versorgungsbezug immer Pflichtmitglied war?

3 Antworten

Philippam 03.03.2008 | 07:34
Hallo Lisa, grundsätzliche Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der KVdR (Krankenversicherung der R e n t n e r) ist, dass Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Eine KVdR kommt somit sicher nicht zustande. Gruß Philipp
Lisaam 03.03.2008 | 13:32
Habe inzwischen durch Recherche gelesen, daß das Bundesverfassungsgericht zum 1.4.2002 den Personenkreis, die in die KVdR dürfen, auch auf Rentner der berufsständischen Versorgungswerke erweitert hat. Somit müßte auch ich apäter da rein dürfen, da ich ja immer pflichtversichert in der GKV war.
Wolfgangam 03.03.2008 | 14:51
Hallo Lisa, --------------------- daß das Bundesverfassungsgericht zum 1.4.2002 den Personenkreis, die in die KVdR dürfen, auch auf Rentner der berufsständischen Versorgungswerke erweitert hat. --------------------- Sie beziehen sich auf das Urteil des BVerfG vom 15.03.2000 (1 BvL 19/96 u. a.) mit Folgewirkung ab 01.04.2002 ? Alle dort beurteilten Sachverhalte haben eins gemeinsam: Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage für die Beurteilung der Vorversicherungszeit/des Zugangs zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der _Rentner_ (KVdR). So auch § 5 SGB V, Abs. 1, Ziff. 12 "Versicherungspflichtig sind, Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, (...)" Berufsständische Versorgungen sind keine Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Insofern kann mangels Rentenanspruch keine KVdR durchgeführt werden, auch wenn Sie im Rahmen der freiwilligen KV aufgrund des BVerfG-Urteil ab 01.02.2002 die Vorversicherungszeit (wieder) erfüllen würden. Es sei denn, Sie haben neben der berufsst. Versorgung noch einen Rentenanspruch (evtl. aus der Zeit vor Beginn der Ärzteversorgung), dann läge 'Rentenbezug' für die KVdR vor. Andernfalls bleibt nur die freiwillige KV übrig. Einen grundlegenden Nachteil sehe ich nicht, da auch im Rahmen der KVdR von anderen Altersversorgungen 'volle' KV/PV-Beiträge seitens der Krankenkasse eingezogen werden würden. Gut, bei freiwillig KV-Versicherten kann bei anderen Einkünften noch ein bisschen mehr 'abgeschöpft' werden. Gruß w.
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