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Experten-Antwort

KVdR und Mütterrente

von Charlotte Ritter14.11.2017 | 19:21
3619 Ansichten
42 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin 62 Jahre alt und habe 3 Kinder erzogen. 1 Kind ist Jahrgang 5/1993 und die anderen beiden vor 1992. Wieviel EP erhalte ich dafür? Muss ich die jetzt schon beantragen? Oder reicht das bei erreichen der Altersrente? Die letzten 25 Jahre war ich selbstständig und privat kranken versichert. Seit knapp 2 Jahren bin ich aber über meinen Mann ( Angestellter) Familien versichert. Was muss ich tun, damit ich später, wenn ich meine kleine Rente erhalte, in der KVdR aufgenommen werde? Danke. Mit freundlichen Grüßen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.11.2017 | 06:12

Soweit Ihre Kinder noch nicht in Ihrem Versicherungsverlauf enthalten sein sollten, können Sie deren Berücksichtigung mit einem Antrag auf Kontenklärung beantragen.

Vor 1992 geborene Kinder können mit 2 Entgeltpunkten (62 Euro Monatsrente je Kind) und nach 1991 geborene Kinder mit 3 Entgeltpunkten (93 Euro Monatsrente je Kind) berücksichtigt werden.

Grundsätzlich gilt, dass Sie als Rentnerin dann in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, wenn Sie in der 2. Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens zu 90 % in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Pauschal können hier auch je Kind 3 zusätzliche Jahre berücksichtigt werden. Weitergehende Informationen erhalten Sie hierzu von der Krankenversicherung.

41 Antworten

Klugpuperam 14.11.2017 | 19:37
Für die Kinder bekommen Sie 7 Entgeltpunkte (gerundet). Mit der KVdR wird es schwierig. Beispiel: Wenn Sie am 15.06.1955 geboren sind, am 01.08.1972 angefangen haben zu arbeiten und am 15.06.2021 den Rentenantrag stellen, müssen Sie bei 3 Kindern spätestens seit dem 15.06.2008 durchgehend gesetzlich krankenversichert sein, um in die KVdR zu kommen. Ggf. müssten Sie den Rentenantrag nach hinten verschieben, damit die KVdR greift. Ihre aktuelle Krankenkasse könnte Ihnen da Näheres erläutern.
Fastrentner.am 14.11.2017 | 19:32
Sie sollten schleunigst Ihr Rentenkonto mit den entsprechenden Kindererziehungszeiten klären. Dies können Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Nähe machen. Wenn Sie 25 Jahre privat krankenversichert waren, dürfte der Zug für eine Aufnahme in die KVdR abgefahren sein. Sie können diesbezüglich bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorsprechen und sich dort erkundigen.
Klugpuperam 14.11.2017 | 19:41
Bei einer niedrigen Rente könnten Sie aber ggf. in der Familienversicherung bleiben. Auch dazu kann die Krankenkasse etwas sagen.
W*lfgangam 14.11.2017 | 21:50
Hallo Charlotte Ritter, eine KVdR ist aktuell nicht möglich, da Sie in der letzten Hälfte des Gesamt-KV-Zeitraums (könnten grob 50 Jahre sein) nicht zu 90 % dieser Zeit/in den 25 Jahren letzten Jahren Mitglied einer gesetzlichen KK gewesen sind. Sie kommen auf etwas 14 Jahre - 2 aktuell, - 4 weitere bis zur Regelaltersgrenze, - 9 Jahre pauschal für die 3 Kinder, - private Krankenversicherung zählt nicht zu den 90 %. Ist Ihr Ehemann freiwilliges Mitglied, wären Sie mit der kleinen Rente beitragsfrei mitversichert. Wenn nicht/er pflichtversichert ist, werden Sie sich dann selbst freiwillig versichern müssen, Mindestbeitrag rd. 170 € mtl. Ein halbes Jahr vor Rentenbeginn lassen Sie sich von Ihrer KK über die genauen Details /Status /Beitragshöhe aufklären. Die Kontenklärung/Erfassung aller Zeiten sollten dennoch jetzt schon anschieben, dann ist Ihr Rentenkonto 'glatt' und zielführende Aussagen möglich, zudem ist der Rentenantrag dann später etwas zügiger aufgenommen. Gruß w.
Charlotte Ritteram 14.11.2017 | 22:23
Zitat von W*lfgang anzeigen
Hallo W*lfgang, erstmal Ihnen und den anderen vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mein Ehemann ist 6 Jahre jünger und ich bin über Ihn zur Zeit kranken versichert. Nehmen wir an ich kann weiterhin über meinen Ehemann kranken versichert sein, bis er seine Regelaltersrente (mit 66 Jahren und 6 Monaten) selbst in Rente geht. Könnte ich dann in die KVdR? Oder bleibt es so wie Sie es beschreiben, dass ich mich freiwillig versichern muss? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Fastrentneram 15.11.2017 | 07:14
Gehen Sie mit Ihrer Rentenauskunft (nach erfolgter Kontenklärung) zur Krankenkasse Ihres Ehegatten und lassen Sie dort Ihre Frage zur KVdR klären. Alles weitere ist und bleibt Spekulation!
Genaue Zahlen, genaue Hilfeam 15.11.2017 | 07:58
Wen Sie das Datum benennen können, zu welchem sie erstmals Erwerbstätig waren(Lehre?) und seit wann Sie genau wieder familienversichert sind, kann man Ihnne probelmlos sagen, wie die Sachlage ist. Aber vermutlich wird es bis zur Regelaltersrente nichts mehr mit den 90%, einzige Möglichkeit könnt esein, den Rentnebeginn hinauszuschieben - aber fraglich, ob sich das lohnen würde.
Vorschlagam 15.11.2017 | 08:01
3 Pflegekinder aufnehmen und es müsste passen.
Vorschlag 2am 15.11.2017 | 09:31
...kann die Ehefrau sich beitragsfrei familienversichern, wenn alle ihre Einkünfte (Rente, ggf. Mieteinnahmen, Kapital et die Grenze für die Familienkrankenversicherung nicht überschreiten. Um die Grenze für die Familienkrankenversicherung nicht zu überschreiten einfach Kinder nicht bei der Kontoklärung angeben.
KK-MAam 15.11.2017 | 10:30
ich liebe diese Diskussionen, jahrelang der Solidargemeinschaft durch PKV entflohen und jetzt wo im Alter die Krankheiten kommen, sich von dieser die Krankheitskosten finanzieren lassen. Hoffe für Sie die 9/10 Regelung wird nicht erfüllt und die Einnahmen betragen mehr, damit eine Familienversicherung nicht eintritt.
=//=am 15.11.2017 | 11:26
Zitat von Vorschlag 2 anzeigen
Das ist der denkbar schlechteste Vorschlag. Lassen Sie Ihr Konto mit den KEZ klären, die Fragen bzgl. der KV haben noch Zeit und können dann später zeitnah geklärt werden.
Zum Nachdenkenam 15.11.2017 | 16:43
Wenn wirklich die KVdR nicht möglich ist und es grundsätzlich zu einer beitragsfreien FamVers kommen kann UND alleine der Rentenzahlbetrag zu höch wäre (kaum, da hier die 3 Kinder ZAhlbetragsmäßig wieder rauszurechnen sind) könnte man immer noch nach geltender Rechtslage eine einkommensunabhängige Teilrente wählen, so dass der Betrag unter der Grenze (glaube 425€) ist, hm? Schöne neue Flexi-Welt
Fastrentneram 15.11.2017 | 18:51
Nochmal! Lassen Sie Ihr Versicherungskonto klären und gehen Sie mit der aktuellen Rentenauskunft zu einer gesetzlichen Krankenkasse. Nur dort werden Sie eine verbindliche Auskunft erhalten. Alles andere ist spekulativ und hilft Ihnen nicht!
W*lfgangam 15.11.2017 | 20:23
Zitat von Zum Nachdenken anzeigen
...käme da nicht http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_… "Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden. Belastet der Verzicht andere Personen oder Leistungsträger oder werden mit ihm Rechtsvorschriften umgangen, so ist er unwirksam" zum Ansatz? Dabei denke ich auch an die 99 % Teil-Regelaltersrente, um die Pflichtbeiträge aus Pflegetätigkeit weiterhin mitzunehmen. Oder ist das schon 'ausdiskutiert'? Gruß w.
W*lfgangam 15.11.2017 | 20:00
Zitat von Vorschlag 2 anzeigen
Ergänzend: Der Grenzbetrag beträgt 1/7 der Bezugsgröße (aktuell 425 €), bei einem alleinigen Minijob als einzige Einkommensart beträgt der Grenzbetrag 450 €. EP für KEZ werden sowieso aus dem Rentenbetrag rausgerechnet. Gesetzliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html oder in einfachen Worten z. B. hier: https://www.aok.de/inhalt/familienversicherung/ Den Satz oben "Ist Ihr Ehemann freiwilliges Mitglied, wären Sie mit der kleinen Rente beitragsfrei mitversichert. Wenn nicht/er pflichtversichert ist, werden Sie sich dann selbst freiwillig versichern müssen, Mindestbeitrag rd. 170 € mtl." ziehe ich wegen 'inhaltlicher Schwächen' komplett zurück ;-) Gruß w.
Fastrentneram 16.11.2017 | 05:46
Nochmal! Lassen Sie Ihr Versicherungskonto klären und gehen Sie mit der aktuellen Rentenauskunft zu einer gesetzlichen Krankenkasse. Nur dort werden Sie eine verbindliche Auskunft erhalten. Alles andere ist spekulativ und hilft Ihnen nicht!
Und an welcher Stelle hätte ein erklärtes Rentenkonto etwas mit der KVdR Berechnung zu tun? Richtig, an keiner!
Wenn Sie den Zusammenhang zwischen einem geklärten Rentenkonto, der daraus resultierenden Rentenhöhe und der Aussage zur KVdR nicht verstehen, warum dann Ihr inhaltsleerer Beitrag? Ihr Nickname passt zu Ihrem Beitrag. Eben „Quark“.
Quarkquadratam 16.11.2017 | 06:04
Zitat von Fastrentner anzeigen
Und an welcher Stelle hätte ein erklärtes Rentenkonto etwas mit der KVdR Berechnung zu tun? Richtig, an keiner!
Wenn Sie den Zusammenhang zwischen einem geklärten Rentenkonto, der daraus resultierenden Rentenhöhe und der Aussage zur KVdR nicht verstehen, warum dann Ihr inhaltsleerer Beitrag? Ihr Nickname passt zu Ihrem Beitrag. Eben „Quark“.
Auch ständiges Wiederholen macht es nicht richtiger: zwischen KVdR Berechnung und geklärten Konto besteht KEIN Zusammenhang.
Fastrentneram 16.11.2017 | 07:20
Zitat von Quarkquadrat anzeigen
Nochmal! Lassen Sie Ihr Versicherungskonto klären und gehen Sie mit der aktuellen Rentenauskunft zu einer gesetzlichen Krankenkasse. Nur dort werden Sie eine verbindliche Auskunft erhalten. Alles andere ist spekulativ und hilft Ihnen nicht!
Und an welcher Stelle hätte ein erklärtes Rentenkonto etwas mit der KVdR Berechnung zu tun? Richtig, an keiner!
Wenn Sie den Zusammenhang zwischen einem geklärten Rentenkonto, der daraus resultierenden Rentenhöhe und der Aussage zur KVdR nicht verstehen, warum dann Ihr inhaltsleerer Beitrag? Ihr Nickname passt zu Ihrem Beitrag. Eben „Quark“.
Auch ständiges Wiederholen macht es nicht richtiger: zwischen KVdR Berechnung und geklärten Konto besteht KEIN Zusammenhang.
Danke, dass Sie Ihre Unwissenheit nochmal bestätigt haben. Eben Quark zum Quadrat!
rosebudam 16.11.2017 | 11:02
Zitat von W*lfgang anzeigen
(...)könnte man immer noch nach geltender Rechtslage eine einkommensunabhängige Teilrente wählen, so dass der Betrag unter der Grenze (glaube 425€) ist, hm? Schöne neue Flexi-Welt
...käme da nicht http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_… "Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden. Belastet der Verzicht andere Personen oder Leistungsträger oder werden mit ihm Rechtsvorschriften umgangen, so ist er unwirksam" zum Ansatz? Dabei denke ich auch an die 99 % Teil-Regelaltersrente, um die Pflichtbeiträge aus Pflegetätigkeit weiterhin mitzunehmen. Oder ist das schon 'ausdiskutiert'? Gruß w.
Hallo W., ist ausdiskutiert: "Da die Beantragung einer Teilrente keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I darstellt, sind Versicherte nicht in ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt. Eine Teilrente kann daher auch beansprucht werden, wenn dies zu Lasten Dritter geht, zum Beispiel zu Lasten der Krankenkasse oder unterhaltsberechtigter Personen." Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
W*lfgangam 16.11.2017 | 22:17
Zitat von rosebud anzeigen
...käme da nicht http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_… "Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden. Belastet der Verzicht andere Personen oder Leistungsträger oder werden mit ihm Rechtsvorschriften umgangen, so ist er unwirksam" zum Ansatz? Dabei denke ich auch an die 99 % Teil-Regelaltersrente, um die Pflichtbeiträge aus Pflegetätigkeit weiterhin mitzunehmen. Oder ist das schon 'ausdiskutiert'? Gruß w.
Hallo W., ist ausdiskutiert: "Da die Beantragung einer Teilrente keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I darstellt, sind Versicherte nicht in ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt. Eine Teilrente kann daher auch beansprucht werden, wenn dies zu Lasten Dritter geht, zum Beispiel zu Lasten der Krankenkasse oder unterhaltsberechtigter Personen." Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Danke Ihnen Rosebud, hatte dabei nur spontan 'mein Umfeld' im Hinterkopf (ALG 2, HLU, Grusi, Wohngeld) ...wo vielleicht der eine oder andere EUR 'Rentenverzicht' zur Leistungsgewährung führt - auch wenn da nur ein paar EUR bei rausspringen, und sei es nur die 'GEZ-Befreiung' :-) Werde das mal 'intern' diskutieren - ohne mir damit neue Freunde/intern zu machen *g Gruß w.
B´sonam 06.12.2017 | 15:22
ich liebe diese Diskussionen, jahrelang der Solidargemeinschaft durch PKV entflohen und jetzt wo im Alter die Krankheiten kommen, sich von dieser die Krankheitskosten finanzieren lassen. Hoffe für Sie die 9/10 Regelung wird nicht erfüllt und die Einnahmen betragen mehr, damit eine Familienversicherung nicht eintritt.
Ja, das ist Natürlich, dass man im Alter kränker wird. Aber Sie sind schon immer extrem krank gewesen. Mit freundlichen Grüßen
Naja, aber so ganz Unrecht hat MA-KK da nicht.....
Wolf-Dieteram 06.12.2017 | 15:51
Seit dem 1.8.2017 können pro Kind drei Jahre für die Vorversicherungszeit in der KVDR angerechnet werden. Auch Bestandsrentnerinnen haben in Einzelfällen dadurch die Möglichkeit bekommen in die KVDR zu wechseln. (Änderung des § 5 Abs.2 SGB V) . Die Sache ist recht kompliziert aber die Auseinandersetzung mit der Krankenkasse kann sich lohnen. [ Rundschreiben RS 2017/185 vom 10.04.2017 Spitzenverband Bund der Krankenkassen]
W*lfgangam 06.12.2017 | 21:49
Zitat von B´son anzeigen
Ja, das ist Natürlich, dass man im Alter kränker wird. Aber Sie sind schon immer extrem krank gewesen. Mit freundlichen Grüßen
Naja, aber so ganz Unrecht hat MA-KK da nicht.....
Hallo B'son _Moralische_ Bewertungen sind nicht Inhalt 'unseres' Tagesgeschäfts! - und eine ganz schlechte Grundlage, schlicht richtige Entscheidungen/Prognosen zu treffen - oder?! :-) Gruß w.
Abbeam 22.05.2018 | 13:19
Warum auf Kindererziehungszeiten verzichten? Laut deutscher Rentenversicherung zählt der kinderbezogene Anteil der Rente, nicht zum Einkommen bei der Berechnung für die beitragsfreie Familienversicherung. Im Klartext "bei der Berechnung des Einkommens wird bei der Rente, der kinderbezogene Anteil abgezogen". Diese gesetzliche Regelung hat mir die DAK im Jahr 2015 bestätigt und verfährt bei der Berechnung des Einkommens meiner Ehefrau auch so. Der Anteil für 3 Kinder wird abgezogen, sonst wäre sie über der Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung. Hoffe es hilft weiter - Grüße - Abbe
Profiteuram 22.05.2018 | 15:52
Ich finde es klasse, dass der Gesetzgeber nun je Kind 3 Jahren bei der KVdR in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens anrechnet. Ich habe dadurch jetzt schon die Bedingungen für die KVdR erfüllt. Ich habe 2 Kinder und kann nun 6 Jahre früher aufhören zu arbeiten und komme trotzdem in den Genuss in der KVdR später günstig versichert zu werden. Danke Frau Merkel ! endlich machen Sie auch mal was für Ihre Bürger, die Bevölkerung, die hier alles erwirtschaftet hat.
Profiteuram 22.05.2018 | 16:47
Warum soll ich mir darüber Gedanken machen ? Beamte machen sich auch nie Gedanken darüber, dass sie für ein Almosen lebenslang privat krankenversichert sind und den Rest der Steuerzahler über die Beihilfe finanziert. Jedenfalls habe ich schon vorletzte Woche beide Geburtsurkunden meiner Kids an die Krankenkasse gemailt, denn die wissen nichts von meiner Vaterschaft.
Profiteuram 22.05.2018 | 21:17
Ich habe genug Hintergrundwissen um das beurteilen zu können. Beamte kosten uns Deutsche ein Vermögen. Ich bin froh, dass ich durch die neue Regelung der Anrechnungszeiten bei der KVdR nun 6 Jahre früher aufhören kann zu arbeiten. 6 Jahre früher keine Steuern mehr in Deutschland zahlen und das Heer an Pensionären und Witwengeldempfängerinnen nicht mehr mitfinanzieren müssen, das freut mich ungemen.
Annaam 23.05.2018 | 04:34
Fragen zum besseren Verständnis. Es geht um 2 verschiede Regelungen? 1. Bei geringer Rente wird die Rente geringer gerechnet(für evtl. Familienversicherung), wenn Kinderzeiten im Rentenkonto? 2. Zu der 90% Regelung in der 2. Hälfte des Arbeitsleben (wegen KVdR) kommen zu den Monaten noch die Kinderzeiten(3 Jahre je Kind) hinzu? 2a. Gilt das auch für in der ersten Hälfte geborene Kinder?
Kaiseram 22.05.2018 | 20:00
Zitat von Profiteur anzeigen
Du solltest nicht ohne Hintergrundwissen gegen Beamte polarisieren. Mach Dich erst mal sachkundig, was es bedeuten würde, Beamte gesetzlich zu versichern (Rente und KV). Hintergrundkommentare dazu gibt es im Netz genug. Das wäre vom Steuerzahler gar nicht finanzierbar. Einfach nur meckern und Neiddebatten anzetteln ist natürlich auch viel einfacher, aber in keinster Weise zielführend.
W*lfgangam 23.05.2018 | 20:35
Ich habe genug Hintergrundwissen um das beurteilen zu können. Beamte kosten uns Deutsche ein Vermögen. Ich bin froh, dass ich durch die neue Regelung der Anrechnungszeiten bei der KVdR nun 6 Jahre früher aufhören kann zu arbeiten. 6 Jahre früher keine Steuern mehr in Deutschland zahlen und das Heer an Pensionären und Witwengeldempfängerinnen nicht mehr mitfinanzieren müssen, das freut mich ungemen.
Hallo Jawoll nur feste drauf Volle Zustimmung. Sind die Mitarbeiter der DRV eigentlich Beamte ? Dann sollten sie sich allerdings zurückhalten. Grüsse
> Sind die Mitarbeiter der DRV eigentlich Beamte ? ...tztztz, so viel zum Hintergrundwissen und darauf basierenden sachlichen Diskussionen, wenn man nicht man den üblichen Personalaufbau einer/jeder deutschen Behörde kennt. Wie sich hier Einige immer wieder selbst den finalen Schuss des Nullwissens setzten, ist wirklich beachtenswert/nicht mal ein mitleidiges Lächeln wert - da ist nur die eigene 'Meinung' als Gesetz zementiert ;-) Gruß w. PS: ...sind wir eigentlich immer noch beim Thema, oder kann das geschlossen werden/weg, oder für schlichte Zementanrührer ohne Abschluss/aber mit 'Führer'-Schein so stehen bleiben ;-)
Annaam 23.05.2018 | 20:39
Zitat von Anna anzeigen
PS: ...sind wir eigentlich immer noch beim Thema, oder kann das geschlossen werden/weg, oder für schlichte Zementanrührer ohne Abschluss/aber mit 'Führer'-Schein so stehen bleiben ;-) Ich bin noch beim Thema. Warte auf Antwort.
W*lfgangam 23.05.2018 | 20:56
Zitat von Anna anzeigen
Hallo Anna, zu 1. ist grundsätzlich nur für die freiwillige Krankenversicherung von den Bedeutung - wenn Sie die KVdR-Bedingungen nicht erfüllen und dann erst Ihr Einkommen/Ihre Rente im Rahmen einer kostenfreien Familienversicherung beim versicherten Partner zu berücksichtigen ist - und dann Ihre Rente um den Wert der Erziehungszeiten für die KV bereinigt wird. zu 2. ja, pro Kind werden 3 Jahre pauschal auf die erforderlichen 9/10 draufgerechnet. zu 2a. die Geburt der Kinder in der ersten oder 2. Hälfte spielt gar keine Rolle, es geht ausschließlich um Pauschal-KV-Zeiten für die/alle anrechenbaren Kinder. Gruß w. PS: ...nebenbei, sind alles Fragen, die Ihre KV als Rentnerin betrifft und nicht von der DRV beantwortet werden können ;-)
W*lfgangam 25.05.2018 | 20:49
Ergänzend: verweise ich noch mal auf den Beitrag von @rosebud (16.11.2017, 11:02) in diesem Thread, dass ein bewusster Teilrentenbezug andere Sozialleistungsträger/hier KK, einen 'Feuchten' angeht, wenn Versicherte Ihre zulässigen Gestaltungsrechte einfach per Gesetz wahrnehmen wollen und dürfen. Wenn KK das anders sieht, ist das schlicht Rechtsmissbrauch/Falschauskunft ... und der/die MA hat anschließend ein 'Problem', wenn es ihm/ihr nachweisbar ist ;-) Insofern dann natürlich den schriftlichen Frageweg wählen! Geht auch unter Zuhilfenahme von Versicherungsbehörden, die SV-Recht komplett bedienen *g Gruß w.
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