Ein Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte soll nach dem Gesetzentwurf ohne Vertauensschutz nicht mehr ab dem 62., sondern frühestens ab dem 63. Lebensjahr bestehen. Haben Sie also keinen Altersteilzeitvertrag vor dem Stichtag abgeschlossen, besteht voraussichtlich ein Anspruch auf diese Altersrente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres (somit ab Dezember 2016). Der Abschlag würde dann 9,3% betragen, berechnet von dem angehobenen Referenzalter von 65 Jahren und 7 Monaten.
Haben Sie Altersteilzeit vor dem Stichtag vereinbart, hätten Sie weiterhin mit 62 Jahren und einem Abschlag von 10,8% diese Rente beanspruchen können.