Hallo Ella Korn,
konkret und abschließend kann ich Ihre Fragen zwar nicht beantworten, weil mir die hierzu notwendigen umfassenden Informationen fehlen - allgemein kann ich Ihnen aber folgendes mitteilen:
1. Sie können natürlich jederzeit einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Hierbei sollten Sie natürlich auch entsprechende Angaben zu Ihrem konkreten aktuellen (offenbar verschlechterten) Gesundheitszustand machen.
2. Die von Ihnen beschriebene Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitszeiten als „Überbrückungstatbestände“ muss sich nicht zwingend negativ auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente auswirken. (Arbeitsunfähigkeits-)Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde, können nämlich die Fünfjahresfrist (innerhalb der die drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten verliegen müssen) verlängern, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegt.
Genaueres werden Sie leider nur erfahren, wenn Sie den Anspruch erneut von Ihrem Rentenversicherungsträger prüfen lassen – denn ob das oben genannte für Sie wirklich zutrifft, kann ich von hieraus natürlich nicht beurteilen. Insofern kann ich Ihnen nur empfehlen, persönlich eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers aufzusuchen und sich dort unter Berücksichtigung Ihrer vollständigen Versicherungsbiografie individuell beraten zu lassen. Ggf. Können Sie dort auch gleich einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.