Hallo Frau Schreiber,
bei dem Grundrentenzuschlag werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge angerechnet.
Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt an die Deutsche Rentenversicherung auf Abruf übermittelt. Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages sind von den Rentnerinnen und Rentnern der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, sofern sie nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Die Rentenversicherung kann die Angaben dann überprüfen. Wird vom Finanzamt ein zu versteuerndes Einkommen nicht übermittelt, werden auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse, Ruhegehälter und vergleichbare Bezüge, Renten der berufsständischen Versorgung, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen als Einkommen berücksichtigt. Diese Einkommen werden von den Rentenversicherungsträgern eigenständig ermittelt.
Das Einkommen wird jährlich überprüft. Dadurch können sich jeweils ab Januar eines Jahres Änderungen in der Höhe des Grundrentenzuschlags ergeben. Hierfür meldet das Finanzamt im Herbst das Einkommen des vorletzten Jahres. Sollte dieses noch nicht bekannt sein, wird das Einkommen des vorvorletzten Jahres gemeldet.
Beispiel:
· Jährliche Einkommensüberprüfung im Jahr 2022 für die Höhe des Grundrentenzuschlages ab 01.01.2023
· Bezogen auf die Abfrage im Herbst 2022 meldet das Finanzamt regelmäßig die Einkommensdaten für das vorletzte Jahr, hier 2020.
· Auf den Grundrentenzuschlag ab 01.01.2023 wird das Einkommen aus dem Jahr 2020 angerechnet.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung