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Experten-Antwort

Laufender Antrag auf Teil-EU / Auswirkung bei Verhandlung Aufhebungsvertrag ÖD?

von Sabine23.07.2018 | 09:48
308 Ansichten
4 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, hier meine Eckdaten: 57 1/2 Jahre, BHG 40, gleichgestellt 50, ausgesteuert, ALG 1. Erster Zusammenbruch 2016, diverse Erkrankungen, Wiedereingliederung, nach einigen Monaten erneuter Zusammenbruch 2017. Aufenthalt psychosom. Reha-Klinik. Befund von dort: 3 - 6 Std., Vermerk, dass Rückkehr zu diesem Arbeitgeber, in diese Arbeit, nicht positiv gesehen wird, da erneuter Zusammenbruch zu erwarten, dies sagen auch Gutachten von Ärzten. Im 42. Jahr berufstätig, hiervon 32 im ÖD, hiervon im 27. Jahr beim jetzigen Arbeitgeber. Antrag auf TEIL-EU-Rente ist gestellt. Meine Frage: Zunächst bot der AG Aufhebungsvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist an, bezahlte Freistellung bis dahin sowie Abfindung, die noch verhandelt werden sollte. "Man" möchte mich loswerden. Inzwischen höre ich gar nichts mehr von dort, seit Monaten. Kann es sein, dass die sicherlich von der RV inzwischen angeforderte Arbeitsplatzauskunft das plötzliche Zögern bewirkt hat? Was ist, wenn mein Antrag auf Teil-EU-Rente positiv entschieden wird und ich mich mit dem Restleistungsvermögen dort wieder zur Verfügung stellen muß? Bin ich am Ende die Dumme, die man "billig los wird", weil ich so krank geworden bin? Ich bin ratlos. Danke für Ihre Information.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.07.2018 | 09:40

Hallo Sabine,

arbeitsrechtliche Fragen können wir im Rahmen dieses Forums leider nicht beantworten. Aber Sie haben ja bereits einige Informationen erhalten.

3 Antworten

Marcoam 23.07.2018 | 12:52
Da das AV im öD NICHT automatisch endet bei TW EM Rente haben Sie sogar eine bessere Chance eine höhere Abfindung herauszuholen, das der ArbG in jedem Falle gezwungen wäre Sie weiter zu beschäftigen. Bei solch einer Verhandlung und bei Aufhebungsverträgen sollte der Fachanwalt obligatorisch sein, denn man kann eine Menge FALSCH machen.
machdocham 23.07.2018 | 12:47
Lesen Sie das mal durch: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professio… Verminderte Erwerbsfähigkeit führt nach § 33 Abs. 2 und 3 TVöD zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich bei der bewilligten Erwerbsminderungsrente nicht um eine befristete Rente handelt und volle Erwerbsminderung vorliegt bzw. bei teilweiser Erwerbsminderung der Beschäftigte eine Weiterbeschäftigung nicht schriftlich beantragt hat und/oder eine Weiterbeschäftigung nach dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Restleistungsvermögen nicht möglich ist. Die Regelungen zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung waren vor Inkrafttreten des TVöD in § 59 BAT enthalten. Nunmehr sind diese Regelungen – neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag) und wegen Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente – in § 33 TVöD aufgeführt. Die in § 33 Abs. 2 bis Abs. 4 TVöD enthaltenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des § 59 BAT. Nach § 33 Abs. 2 TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugestellt wird. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch frühestens 2 Wochen nach schriftlicher Mitteilung durch den Arbeitgeber. Sofern die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids beginnt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Über die Zustellung des Rentenbescheids hat der Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten. Bei schwerbehinderten Beschäftigten endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Tages der Zustellung der Zustimmung des Integrationsamts, sofern dessen Zustimmung nach § 92 SGB IX erforderlich ist. Ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit befristet, so besteht das Arbeitsverhältnis weiter. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. Usw....siehe Link.
Sabineam 24.07.2018 | 08:00
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
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