Hallo Matthias,
grundsätzlich muss das entnommene Kapital wohnungswirtschaftlich verwendet werden.
Der Begriff wohnungswirtschaftliche Verwendung knüpft an:
- eine begünstige Verwendung des Kapitals,
- für eine begünstigte Wohnung, die in einem EU/EWR-Staat liegt und
- die vom Zulageberechtigten/Riestersparer selbst genutzt wird und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt.
Eine begünstigte Wohnung ist:
- eine Wohnung in einem eigenen Haus,
- eine eigene Eigentumswohnung,
- eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft oder
- ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 Wohnungseigentumsgesetz.
Die Wohnung muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum an-wendbar ist (EWR-Staat), liegen. Zudem muss die Wohnung die Hauptwohnung oder den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten darstellen.
Nach Ihrer Schilderung dürften diese Voraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt sein. Eine verbindliche Entscheidung hierüber trifft die ZfA.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen daher direkt an die ZfA.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung