Die Berechnung des Übergangsgeldes (§§ 46 und 47 SGB 9) für Versicherte, die vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, orientiert sich an den Regelungen für das Krankengeld. Grundlage ist das zuletzt vor Beginn der Leistung erzielte Bruttoarbeitsentgelt. Über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegendes Entgelt bleibt unberücksichtigt. 80 % dieses Entgeltes, höchstens jedoch das entsprechende Nettoentgelt, ist maßgebend. Bei der Berechnung wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23 a SGB IV), das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Leistung der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, berücksichtigt.
Notwendige Reisekosten werden ebenfalls erstattet.