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lebensunterhalt

von daniel16.03.2007 | 10:28
1898 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
sehr geehrtes Expertenteam, ich habe eine Zusage auf meinen Antrag auf eine Umschulung bekommen, welche ich demnächst antreten werde. Z. Z. verdiene ich monatlich zwischen 800 und 850€ Netto, je nach Anzahl der mon.Arbeitstage. Nun meine Frage, wie wird das Übergangsgeld in meinem Falle berrechnet. Ich zahle allein schon ca. 400€ Miete.Desweiteren habe ich zur Zeit kein eigenes Auto. Möchte mir aber, um den Weg zur Ausbildungsstelle zeitlich zu halbieren, einen eigenen Wagen zulegen, was aber evtl. erst nach Beginn der Maßnahme passieren könnte. Ist das dann auch im Sinne des Kostenträgers und bekomme ich dann auch diese 36 bzw. 40cent/km? vielen Dank für Ihre Mühe Mfg, Daniel

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Berechnung des Übergangsgeldes (§§ 46 und 47 SGB 9) für Versicherte, die vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, orientiert sich an den Regelungen für das Krankengeld. Grundlage ist das zuletzt vor Beginn der Leistung erzielte Bruttoarbeitsentgelt. Über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegendes Entgelt bleibt unberücksichtigt. 80 % dieses Entgeltes, höchstens jedoch das entsprechende Nettoentgelt, ist maßgebend. Bei der Berechnung wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23 a SGB IV), das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Leistung der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, berücksichtigt.

Notwendige Reisekosten werden ebenfalls erstattet.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Als Fahrkostenerstattung erhält man immer höchstens die Kosten, die bei Inanspruchnahme der preisgünstigsten Fahrt der DB zu zahlen hätte.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Ja, es gibt immer den Mindestsatz bei Nachweis, dass man gefahren ist.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

RE: RE: RE: lebensunterhalt

"Beitrag von Experte, 19.03.2007, 7:54 Uhr

Als Fahrkostenerstattung erhält man immer höchstens die Kosten, die bei Inanspruchnahme der preisgünstigsten Fahrt der DB zu zahlen hätte."

Mehr kann ich dazu nicht sagen, besprechen Sie alles weitere mit Ihrem Rehaberater

4 Antworten

Danielam 16.03.2007 | 22:39
Vielen Dank, für Ihre Antwort. Sie schreiben, das notwendige Reisekosten erstattet werden. Kann der Kostenträger auf die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen, wenn dies finanziell günstiger ist und zu Beginn der Maßnahme ausschließlich genutz wurde? Vielen Dank MfG daniel
Danielam 19.03.2007 | 14:54
vielen Dank, aber es besteht freie wahl zwischen öffentliche Verkehrsmitteln und KfZ, auch wenn ich erst innerhalb der Maßnahme auf Auto wechsle? MfG, Daniel
danielam 20.03.2007 | 14:40
danke, und das sind dann die 36 bzw. 40 cent/km einfache strecke? MfG, Daniel
Danielam 22.03.2007 | 10:47
Danke, das sind dann die 36 bzw. 40 cent/km einfache Strecke? oder wird auch die biligste Fahrkarte zu Grund gelegt? Bei mir handelt es sich um eine Stadtfahrt. Vielen Dank für Ihre Mühe MfG, Daniel
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