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Lebensunterhalt wärend Reha Assassment bei Berufstätigkeit

von DerOle17.02.2021 | 18:03
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo. Ich habe LTA bewilligt bekommen. Bin aber noch berufstätig. Ich kämpfe mich noch durch, mit der Aussicht das ich in absehbarer Zeit in eine Umschulungsmasnahme gehe. Nun wurde mir ein Termin für ein 6 wöchige Reha Assassment Maßname mitgeteilt, aber niemand kann oder will mir sagen wie ich das finanziell stemmen soll. Übergangsgeld bekomme ich ich angeblich nicht. Lohnfortzahlung auch nicht, da es eine Berufliche Maßnahme ist. Sie ist aber zwingend notwendig um meine medizinisch begründete LTA fortsetzen zu können. Überstunden habe ich nicht und mein Urlaubsanspruch würde nur einen Teil des Zeitraums abdecken. Nach Aussage meines Beraters von der DRV könnte ich mich ja krankschreiben lassen. Ich war ob dieser Aussage skeptisch und wurde von meinem Arzt diesbezüglich bestätigt. Wie also bewerkstellige ich diese Situation? Oder muss ich meinen Arbeitsplatz kündigen, weil ich ja faktisch nicht mehr in dem Beruf arbeiten kann und die Zeit bis zur Umschulung ALG beziehen. Ich war in meinen 30 Berufsjahren keine 4 Wochen Arbeitslos und kann mich diesem Gedanken nur schwer bis gar nicht anfreunden, was wohl auch der Grund ist, dass ich mich noch durchquäle. Für eine hilfreiche Antwort in dieser Situation wäre ich Ihnen sehr Dankbar Mit hoffnungsvollen Grüßen DerOle

3 Antworten

susanne4am 18.02.2021 | 07:02
Hallo DerOle, ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Reha Assessment um eine EAP Maßnahme handeln wird. Es ist zwar gundsätzlich richtig, dass derartige Maßnahmen keine eigeneständige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellen, sondern vielmehr dem Verwaltungsverfahren zugeordnet werden und somit keinen eigenständigen Übergangsgeld-Anspruch auslösen. Natürlich muss der Lebensunterhalt dennoch gesichert sein, daher sind Entgeltersatzleistungen während der Durchführung von Leistungen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosegeld weiter zu zahlen. Sollte wie in Ihrem Fall noch ein Beschäftigungsverhältnis bestehen oder ein Gewerbe angemeldet sein, besteht gemäß § 65 Abs. 3 SGB IX ein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn wegen der Teilnahme an der Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeitserprobung kein oder nur ein geringeres Entgelt oder Einkommen erzielt wird. Bitte setzten Sie sich daher mit dem für Sie zuständigen Fachberater oder Sachbearbeiter in Verbindung und schildern die Problematik. Man wird Ihnen dann die entsprechenden Unterlagen zur Beantragung des Übergangsgeldes zur Verfügung stellen und das weitere Verfahren mit Ihnen besprechen (was ist vom AG zu bescheinigen, Nehmen von unbez. Urlaub etc.). Wir wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
normalerweiseam 18.02.2021 | 09:53
Normalerweise wird in diesen Fällen unbezahlter Urlaub genommen und die DRV zahlt Übergangsgeld. Fragen Sie am besten schriftlich nach und bestehen Sie auf einer schriftlichen Antwort. Da kommen Aussagen wie "laasen Sie sich krankschreiben" nicht.
DerOleam 18.02.2021 | 17:42
Ich danke Ihnen für ihre Antworten und wünsche Ihnen alles gute. Mit einem erleichterten Gruß DerOle
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