Sofern es sich bei der Versicherungsfreiheit um eine Befreiung nach §5 SGB VI handelt, musste dem Beschäftigten eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter zugesichert werden. Zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden dann aus dieser Beschäftigung keine Beiträge mehr entrichtet.