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Lehre in Schweiz keine Anrechnungszeit Rente

von Iris27.08.2007 | 21:30
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4 Antworten

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Mir wurde mittgeteilt, dass meine Lehre nicht zur Anrechnungszeit dazugezählt werden wuerde, da ich diese damals als Grenzgängerin in der Schweiz absolvierte. Mit der Lehrzeit hätte ich mit meinem 65. Lebensjahr nach 45 jährige Arbeitszeit Rentenanspruch. Nun soll ich erst ab 67 Jahren in Rente gehen duerfen und hätte dann über 48 Jahre gearbeitet. Ich empfinde so eine Regelung als Benach-teiligung und kann es nicht glauben, dass dieser Bescheid stimmen soll, da ja eigentlich ein Abkommen zwischen der Schweiz und Eu-Länder besteht, der sicherstellen soll, dass keine Arbeitnehmer Nachteile erleidet. MfG Iris

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.08.2007 | 14:44

Inwieweit es sich bei der von Ihnen in der Schweiz ausgeführten Beschäftigung um eine Anrechnungszeit oder um eine Beitragszeit handelt, lassen Sie bitte im Zuge einer Kontenklärung und unter Vorlage der Nachweise über diese Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich abklären. Verweise auch noch auf 2 Broschüren der Deutschen Rentenversicherung, "Leben und arbeiten in Europa" bzw "Rente mit 67 - was ändert sich für mich", die Sie sich jederzeit herunterladen können.

3 Antworten

Schadeam 28.08.2007 | 07:59
zur Klarstellung: Berufsausbildungen sind dann Anrechnungszeiten, wenn sie in schulischer Form durchgeführt werden (z.B. Fachschule für Ergotherapie). Solche Zeiten werden auch als Anrechnungszeit angerechnet, wenn die Schule im Ausland war. Aber Anrechnungszeiten sind keine Pflichtbeitragszeiten und zählen schon deshalb nicht bei den 45 Jahren! Wird die Ausbildung als klassische Lehre absolviert, werden i.d.R. Pflichtbeiträge gezahlt. Und wenn die Lehre in der Schweiz absolviert wurde, wurden die Beiträge an die Schweizer AHV entrichtet. Aus diesen Zeiten bekommen Sie später (abhängig vom Schweizer Rentenrecht, das möglicherweise andere Rentenbeginngrenzen kennt) eine kleine Rente aus der Schweiz. Und nach EU Recht zählen CH Beiträge auch in D bei der Zahl der Beiträge mit, wenn es in D um Mindestzeiten geht. Besorgen Sie sich zunächst eine Beitragsübersicht aus der Schweiz und reichen diese in D ein (oder klären Sie die AHV Zeiten über die dt. RV). Erst dann kann man beurteilen, wie es momentan aussieht und auf wieviel Beiträge Sie kommen. PS: und Sie können ja auch mit 63 in Rente gehen, wenn sie 35 Jahre aufweisen - Sie müssen nicht bis 67 arbeiten (die Abschläge sind eine andere Sache). Wie alt sind Sie - vielleicht gilt ja die heutige Regelung gar nicht mehr bis Sie 67 sind - dann hätten Sie sich umsonst aufgeregt.
lotscheram 27.08.2007 | 23:54
Die DRV lehnt lediglich die Berücksichtigung als Anrechnungszeit, die möglicherweise die Gewährung von zusätzlichen Entgeltpunkten (EP) zur Folge hätte, ab. Das ist auch korrekt, weil für Rentenansprüche in der BRD nur die dort zurückgelegten Zeiten und Verdienste mit einfließen. Gehe fest davon aus, das trotzdem die Monate der Lehre als rentenrechtliche Zeit für die Anwartschaft zu den einzelnen Rentenarten mit einbezogen wurden, wie es im Abkommen geregelt wurde. Wenn eine Renteninformation vorliegt, ist in Anlage 4 auch eine Summierung der Monate enthalten, da bitte dann prüfen, ob tatsächlich diese Lehrzeitmonate in der Summe aller zu berücksichtigenden Monate fehlen. Aus einer voroliegen Renteninformation kann man den Sachverhalt nicht unbedingt erkennen. Gegebenenfalls die Textpassagen mal durchlesen, für welche Rentenarten ab wann die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Zweifel weiterhin bestehen, in einem Beratungsgespräch den Sachverhalt klären.
Amadéam 29.08.2007 | 17:39
Die von "Schade" genannte Beitragsübersicht aus der Schweiz erhalten Sie online hier: http://www.ahv.ch/Home-D/allgemeines/formulare/ci/CI_D.html Weitere Infos zu Schweizer Zeiten hier: www.ahv.ch Grundsätzlich sind Beitragszeiten der beteiligten Abkommensstaaten für die Ermittlung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wechselseitig gleichberechtigt mit heranzuziehen.
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