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Lehrer, Künstlersozialversicherung

von ES02.08.2007 | 08:43
1593 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, fallen die Personen, die in eigener Regie Yoga-Unterricht, Gymnastikunterricht usw. anbieten auch unter den Begriff Lehrer und fallen damit mit diesen anteiligen Einkünften unter die Pflichtversicherung? Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist der Gewinn aus der Tätigkeit - bis zu welcher Höhe Gewinn wird von der Erhebung der Beiträge abgesehen.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zu den selbständigen Lehrern iSd § 2 SGB VI gehören Personen, die im Rahmen einer Aus- und Fortbildung Kenntnisse oder Erfahrungen vermitteln. Dabei werden alle Selbständigen erfasst, so-weit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen. Yoga- und Gymnastiklehrer gehören grundsätzlich dazu und unterliegen damit der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Ar-beitnehmer beschäftigen.

Sofern das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, liegt eine geringfügige Tätigkeit vor. Diese ist dann versicherungsfrei, Beiträge werden nicht gezahlt. Besonderheiten können sich ergeben, wenn mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden.

Die Künstlersozialversicherung ist vorliegend nicht betroffen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Versicherungspflicht ist vom Alter unabhängig. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen ist durch eine vorausschauende gewissenhafte Schätzung seitens des Selbständigen zu ermitteln. Dabei ist grundsätzlich auf das Kalenderjahr abzustellen, um damit das durchschnittliche Arbeitseinkommen pro Monat zu erhalten. Wird aber etwa eine einmalige oder zeitlich eng begrenzte Lehrtätigkeit wahrgenommen, ist die Schätzung des durchschnittlichen Arbeitseinkommens auf den Zeitraum der Lehrauftrages abzustellen. Wird die selbständige Tätigkeit zwischen einzelnen Lehraufträgen unterbrochen und erst später wieder aufgenommen, wird in der Zwischenzeit regelmäßig keine Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer vorliegen.

Im Übrigen kommt es nicht ausschließlich auf das gezahlte Honorar an. Wie schon gesagt, ist der Gewinn für das Arbeitseinkommen maßgebend. Relevant ist dabei auch, dass z. B. steuerfreie Einnahmen gem. § 3 Nr. 26 EStG kein Arbeitseinkommen darstellen, ein Umstand, der sich etwa für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter eines Sportvereins auswirken kann.

3 Antworten

esam 02.08.2007 | 13:32
Ist die Versicherungspflicht vom Alter unabhängig - das heißt fällt auch derjenige darunter, der erst z.B. mit 55 mit einer entsprechenden Tätigkeit beginnt? Arbeitseinkommen ist der steuerliche Gewinn?
ESam 02.08.2007 | 15:23
Bei der Überprüfung der 400 EUR-Grenze wird der Betrag der insgesamt in einem KJ erwirtschaftet wurde durch 12 geteilt? Oder erfolgt eine Beurteilung für jeden Monat gesondert? Beispiel: Honorar von Jan bis Mai 2.400 und von Sept bis Dez 2.400 - in diesem Fall sind in den einzelnen Monaten die Grenzen überschritten, wenn man das gesamte Jahr betrachtet sind die Grenzen nicht überschritten.
&&&&am 09.08.2007 | 17:19
Welche Besonderheiten bestehen, wenn eine vom Grundsatz her nicht rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt wird und eine Tätigkeit, wie Unterricht, die rentenversicherungspflichtig ist? Danke.
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