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Experten-Antwort

Lehrzeit tlw. vor dem 17. Lebensjahr

von Team-Boy26.03.2011 | 01:03
6440 Ansichten
4 Antworten

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Ich habe gelesen, daß die Lehrzeit nur noch in der Rente berücksichtigt wird, soweit diese nach dem 17. Lebensjahr durchgeführt wird. Ich habe etwa 1 Lehrjahr vor meinem 17. Lebensjahr gemacht und die beiden anderen Lehrjahre nach meinem 17. Lebensjahr. Gehe ich nun für ein Lehrjahr rententechnisch "baden" bzw. war ein Lehrjahr für die Katz?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Team-Boy,

schulische Ausbildungszeiten werden ab Vollendung des 17. Lebensjahres angerechnet.

Sofern Sie eine berufliche Ausbildung absolviert haben, handelt es sich dabei um Pflichtbeitragszeiten, in denen Beiträge eingezahlt worden sind. Diese Zeiten finden selbstverständlich auch vor dem vollendeten 17. Lebensjahr Berücksichtigung.

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3 Antworten

KSCam 26.03.2011 | 12:29
Sie gehen nur rententechnisch baden, wenn die Lehre vor 17 in schulischer Form durchgeführt wurde. War es das, was man im Sprachgebrauch Lehre nennt, also eine versicherungspflichtige Berufsausbildung, für die ganz normale Pflichtbeiträge gezahlt wurden, so gelten alle Beiträge völlig unabhängig vom Lebensalter. Solche Zeiten stehen als Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf.
Skatrentneram 26.03.2011 | 13:57
Solche Zeiten stehen als Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf.
Solten Sie wirklich eine Lehre gemacht haben, dann müsste unter Pflichtbeiträge auch noch der Zusatz " berufliche Ausbildung " stehen. Sollte dieser Zusatz noch nicht da stehen, sollten Sie mit Ihrem Lehrvertrag und dem Prüfungszeugnis zur nächsten Beratungsstelle gehen und diese Unterlagen vorlegen, damit es nachgeholt wird. Zeiten der beruflichen Ausbildung werden rentenrechtlich besser bewertet und bringen Ihnen mehr Geld für die Rente.
-_-am 26.03.2011 | 20:20
Beitragszeiten werden immer angerechnet, ob Sie nun erst 13 oder schon 65 Jahre alt waren. Bei der von Ihnen gemeinten Regelung geht es um Anrechnungszeiten! http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__58.html
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