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Experten-Antwort

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

von Renwoll, Ruth04.08.2011 | 14:26
1703 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Was steckt hinter dem § 10 SGB VI? Die deutsche Rentenvers. lehnt Leistungen ab. Ich bin eine Tonerstaub-Geschädigte durch einen Samsung LaserMulitfunktionsdrucker und kann daher nicht mehr in einem Büro arbeiten. Seit April 11 bin ich arbeitslos, die Berufsgenossenschaft lehnt es bisher ab, es als Berufskrankheit abzuerkennen, Widerspruch läuft noch.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.08.2011 | 15:04

Hallo Ruth,

wenn durch einen Gutachter festgestellt wird, dass Ihre Erwerbsfähigkeit zumindest erheblich gefährdet ist, haben Sie Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dies können ganz unterschiedliche Maßnahmen sein, beginnend von Lohnzuschüssen an Arbeitgeber bis hin zu Umschulungen. Die Art, den Umfang und die Durchführung ermittelt man im Normalfall durch ein Gespräch mit einem Rehafachberater.

Die Deutsche Rentenversicherung ist für Sie z.B. dann zuständig, wenn Sie eine Mindestversicherungszeit von 180 Kalendermonaten oder mehr zur Rentenversicherung haben. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Agentur für Arbeit zuständig. Sollte es sich um eine Berufskrankheit handeln, ist die Berufsgenossenschaft für solche Leistungen zuständig.

Wichtig ist, dass solche Leistungen nur auf Antrag gewährt werden.

2 Antworten

bürohengstam 04.08.2011 | 14:48
reines interesse: wie hat man das mit dem tonerstaub festgestellt? bei uns stehen auch eine menge laserdrucker, natürlich völlig unbedenklich!
Elisabetham 04.08.2011 | 22:09
Leistungen auf Teilhabe hat grundsätzlich jeder. Es ist auch völlig egal, bei welchem Leistungsträger man den Antrag stellt. Wenn der unzuständige Leistungsträger den Antrag nicht binnen 14 Tagen weiter geleitet hat, ist er von Gesetzes wegen zuständig.
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