Tatsächlich kann der Rentenversicherungsträger Ihre Tochter nicht zwingen, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weiter zu führen.
Empfehlenswert ist auf jeden Fall vor Abbruch eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen
Rehafachberater, um über die Situation zu sprechen und mögliche andere Wege aufzuzeigen.