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Experten-Antwort

Leistungen zur Mobilität bei fehlendem Beschäftigungsverhältnis

von Sabrina01.10.2020 | 10:49
186 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die DRV Rheinland hat sich als zuständiger Kostenträger bereit erklärt mir Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu übernehmen. Soweit so gut. Darauf hin habe gem. § 49 Abs. 3 Nr.1 SGB IX einen Antrag auf Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form von Leistungen zur Mobilität gem. § 83 SGB IX gestellt und sämtliche ärztliche Atteste zur Begründung beigelegt. Meinen Antrag habe ich mit dem Hinweis gestellt das die Prüfung der Voraussetzung für eine Kostenübernahme nicht davon abhängig gemacht werden sollte, ob bereits ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, weil bereits für die Anbahnung (Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen) eines solchen Beschäftigungsverhältnisses im Vorfeld Leistungen zur Mobilität erforderlich sind. Als Antwort auf meinen Antrag bekam ich wie erwartet einen Vordruck zugeschickt wo ich u.A. den aktuellen Arbeitsplatz angeben muss. Daraufhin habe ich meinen zuständigen Sachbearbeiter bei der DRV Rheinland angerufen und Ihm gesagt, das ich ohne die Hilfen zur Mobilität nicht zu den Vorstellungsgesprächen komme. Daraufhin bekam ich die Antwort, das Mobilitätsbeihilfe nur gewährt werden kann, wenn bereits ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und ich dann einen erneuten Antrag stellen sollte. Was soll ich jetzt tun? Ohne Mobilitätsbeihilfen komme ich zu keinen Vorstellungsgesprächen und folglich auch keinen Arbeitsvertrag. Ich beziehe zurzeit ALG 1 und das Arbeitsamt schickt mir weiterhin Vermittlungsvorschläge, welche ich alle ablehnen musste, weil ich aufgrund meiner Behinderung keine Chance habe zu den Vorstellungsgesprächen hin zu kommen. Das Arbeitsamt selber ist für Eingliederungshilfen nicht zuständig, da ich vorher eine Umschulung mit Internatsplatz im BfW gemacht habe. Im BfW hatte ich deshalb das Problem mit der Mobilität nicht. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.10.2020 | 07:51

Hallo Sabrina,

in der Tat. Hier beißt sich die Katze selbst etwas in den Schwanz. Insoweit fällt es uns jedoch auch sehr schwer, hier eine pauschale Antwort zu geben. Ohne die - noch genaueren - Hintergründe im Detail zu kennen, ist es schlichtweg kaum möglich, hier eine zielführende Aussage zu treffen.

Setzen Sie sich aber unbedingt nochmal mit Ihrem Reha- Fachberater in Verbindung.

Viel Erfolg!

5 Antworten

Valzuunam 01.10.2020 | 13:03
Füllen Sie das Formular (trotzdem) aus und weisen (z.B. in einem Begleitschreiben) nochmal auf die eigentliche Problematik hin. Dann warten Sie auf den schriftlichen Bescheid. Unterstellt es liegt eine Wegeunfähigkeit i.S.d. Rechtssprechung des BSG zu Erwerbsminderungsrenten vor: Sie können auch darauf hinweisen, dass der Antrag andernfalls einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung umgedeutet werden müsste, da Wegeunfähigkeit vorliegt, oder auch (zusätzlich) ausdrücklich einen entsprechenden Antrag stellen.
Falscher Ansprechpartneram 01.10.2020 | 13:39
Wenn Sie konkret Leistungen nach § 83 SGB IX wollen, ist die DRV einfach der falsche Ansprechpartner. Diese Mobilitätshilfen sind nämlich eine Leistung zur sozialen Teilhabe. Dafür sind in der Regel die Träger der Eingliederunghilfe zuständig. Da es aber nur um Bewerbungsgespräche geht, würde ich bei der DRV klären, ob im Rahmen der vermittlungsunterstützenden Leistungen ggf. die Taxikosten übernommen werden.
Chrisam 02.10.2020 | 07:40
Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch ist Rehabilitation UND Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Das können tatsächlich mehrere Kostenträger sein. Für alles was im privatem Bereich anfällt sind die Träger der Eingliederungshilfe zuständig, für alles was mit der Arbeit zu tun hat sind die Träger der Rehabilitation zuständig. Gerade Mobilitätseinschränkungen betreffen private als auch berufliche Lebensbereiche. Vielleicht kann man hier sogar einen Schritt weiter denken und diese Leistung als trägerübergreifendes persönliches Budget beantragen. Aber in der Kombination mit Bewerbungsgesprächen eine sehr schwierige und langwierige Kiste. Habe selber die Erfahrung gemacht das die eher eine EU Rente genehmigen als jemanden von A nach B zu kutschieren. Letzteres ist einfach sehr teuer.
Chrisam 02.10.2020 | 10:53
Wahrscheinlich hilft hier nur ein Gang zum Sozialgericht. Solange das ALG 1 fließt, hat die DRV kein wirtschaftliches Interesse diese Leistungen zu gewähren. Logisch ,oder?
falscher Ansprechpartneram 02.10.2020 | 17:54
"Solange das ALG 1 fließt, hat die DRV kein wirtschaftliches Interesse diese Leistungen zu gewähren. Logisch ,oder?" Wenn man dieser Logik konsequent folgen würde, dann hätte die DRV schon die Umschulung nicht zahlen dürfen. Schließlich lag ja "nur" Berufsunfähigkeit vor und da gibt es keine Rente (mehr). Dass noch Unterstützung nötig ist, sollte klar sein. Die DRV übernimmt Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen ganz unabhängig davon, ob jemand wegefähig ist oder nicht. Im Normalfall wird halt die Fahrkarte für den ÖPNV oder 20 cent pro gefahrenen km erstattet. Da würde ich ansetzen und feststellen lassen, welche Verkehrsmittel im konkreten Fall (also z.B. Taxi, Beförderungsdienst ...) erstattet werden. Es muss also nicht die Mobilitätshilfe sein. Und der Fragestellerin ist es wahrscheinlich egal, nach welcher Vorschrift sie die Kosten für die Fahrten zum Vorstellungsgespräch bekommt.
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