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Experten-Antwort

Leistungsart 75 folgt der 74

von cethegus04.09.2013 | 15:54
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6 Antworten

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Hallo. folgende kurze Frage. Ich habe folgendes vorliegend. Einen Bescheid vom 27.08.2013 über die Gewährung einer teilweisen EMR rückwirkend ab dem 01.02.2013. Mit dem Hinweis am Ende: "Über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Sie in Kürze eine weitere Mitteilung." Ende der Rente sei der Eintritt der Regelaltersgrenze. Sehr kurz danach kam wieder ein Bescheid. Datum vom 29.08.2013, über die Gewährung einer befristeten vollen EMR rückwirkend ab dem 01.08.2013. Ende der Rente ist der 31.07.2016. Frage ist nun. Ersetzt Bescheid 2 Nummer 1? Oder gilt 1 von 01.02. bis 31.07. und ab dann Nummer 2? Warum wurde nicht gleich volle EMR ab dem 01.02.2013 gewährt? (Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ab 29.01.13). Vielleicht kann man ja erkennen, ob das ein übliches Verhalten, aus irgendwelchen Gründen, ist. Besten Dank für die Klärung im Voraus (sofern erkennbar). Viele Grüße, cethegus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo cethegus,

die teilweise Erwerbsminderungsrente ist auf Dauer bewilligt worden und daher ab dem Monat nach Eintritt des Leistungsfalles zu zahlen.

Die volle Erwerbsminderungsrente ist zeitlich befristet gewährt worden. Zeitlich befristete Renten werden gem. § 101 SGB VI erst ab Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Leistungsfall gezahlt (Seite 2 des Rentenbescheides). In Ihrem Fall somit ab 01.08.2013.

Sofern der Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente nicht über den 31.07.2016 hinaus besteht, fällt diese Rentenzahlung weg und die teilweise Erwerbsminderungsrente würde ab diesem Zeitpunkt wieder gezahlt werden.

D.h. Sie erhalten in der Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 die teilweise Erwerbsminderungsrente.

Vom 01.08.2013-31.07.2016 wird die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Sofern Sie sich am 31.07.2016 weiterhin als voll erwerbsgemindert einschätzen, müsste ein Antrag auf Weiterzahlung der Rente gestellt werden. Dann wird neu entschieden, ob über diesen Zeitpunkt hinaus die volle Erwerbsminderung vorliegt und es bei der bisherigen Rentenzahlung verbleibt oder wieder die teilweise Erwerbsminderungsrente zu zahlen ist.

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5 Antworten

kenam 04.09.2013 | 16:14
bei beiden Renten vermute ich mal war der Leistungsfall der Januar 2013. Die 74er ist eine Dauerrente, die 75 er eine Rente auf Zeit. Der Gesetzgeber legt fest das Renten auf Dauer mit dem nächsten monatsersten beginnen ( 74er zum 01.02.2013). Bei einer Rente auf Zeit beginnt die Rente lt. Gesetz mit dem 7. Kalendermonat nach Leistungsfall ( 75er hier der 01.08.2013) Für die Zeit bis Juli erhalten sie somit die 74er und ab 01.08.2013 liegen beide Renten zeitgleich vor, wird die höhere 75er gezahlt.
cethegusam 04.09.2013 | 16:14
Hallo. folgende kurze Frage. Ich habe folgendes vorliegend. Einen Bescheid vom 27.08.2013 über die Gewährung einer teilweisen EMR rückwirkend ab dem 01.02.2013. Mit dem Hinweis am Ende: "Über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Sie in Kürze eine weitere Mitteilung." Ende der Rente sei der Eintritt der Regelaltersgrenze. Sehr kurz danach kam wieder ein Bescheid. Datum vom 29.08.2013, über die Gewährung einer befristeten vollen EMR rückwirkend ab dem 01.08.2013. Ende der Rente ist der 31.07.2016. Frage ist nun. Ersetzt Bescheid 2 Nummer 1? Oder gilt 1 von 01.02. bis 31.07. und ab dann Nummer 2? Warum wurde nicht gleich volle EMR ab dem 01.02.2013 gewährt? (Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ab 29.01.13). Vielleicht kann man ja erkennen, ob das ein übliches Verhalten, aus irgendwelchen Gründen, ist. Besten Dank für die Klärung im Voraus (sofern erkennbar). Viele Grüße, cethegus
Kenau oder doch egal.
Wenn dem so wäre ... würde ich nicht fragen. *zwinker*
cethegusam 04.09.2013 | 16:21
Perfekt. Vielen Dank für die schnelle Klärung an ken und den Experten.
=//=am 05.09.2013 | 09:53
Sie schreiben, dass das Ende der vollen EM-Rente das Erreichen der Regelaltersgrenze ist. Sie brauchen dann KEINEN Weitergewährungsantrag zu stellen, sondern erhalten ab 01.08.2016 die Regelaltersrente. Diese wird von amtswegen umgewandelt, es ist also auch kein Rentenantrag erforderlich.
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