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Experten-Antwort

Leistungsfall / Rentenbeginn - Festlegung des Beginns der Erwerbsunfähigkeit

von Antwortsucher27.11.2021 | 10:56
613 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, Habe da eine kurze Frage: Kann mir jemand vielleicht eine rechtsverbindliche Quelle nennen, wie der "Beginn des Leistungsfalles" korrekt zu bestimmen ist? Den archivierten Beitrag dazu habe ich gelesen, hat mir aber nicht geholfen. Vielen Dank im Voraus.... Zur Erläuterung (wer das alles lesen will...): Ich bin seit Januar 2019 aufgrund eines Rezidivs einer schon sehr langen Krebserkrankung krank geschrieben und erhalte seit März 2021 volle Erwerbsunfähigkeitrente. Der Beginn der Rente ist der Monat nach dem Antrag gewesen, in meinem Fall der 1.9.2020. Vorher habe ich 78 Wochen Krankengeld mit RV-Anteil bezogen. Während meines Krankengeldbezugs verschlimmerte sich im Laufe der Zeit mein Zustand durch eine falsche Behandlung und zwei Operationen soweit, dass ich nun erwerbsunfähig bin. Im Rentenbescheid steht aber weder das Datum des "Leistungsfalls" noch ist eine detaillierte Aufstellung der Entgeltpunkte für die jeweiligen Jahre und eine Aufstellung der Zurechnungszeit vorhanden, sondern lediglich eine Zusammenfassung. Aus der Kontenklärungsaufstellung kann man dann bei genauem hinsehen entnehmen, dass die Zurechnungszeit am 5.3.2019 beginnt. Dies ist demnach der festgelegte "Leistungsfall". "Zufällig" ist dieses Datum der Beginn der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse, hat also weder etwas mit meinem Gesundheitszustand, noch mit der Antragstellung zu tun. Die Folge ist, dass die Rentenbeitragszahlung während des Krankengeldbezugs bei der Berechnung der EU-Rente keine Berücksichtigung findet. In meinem Fall würde die Berücksichtigung der Beiträge während des Krankengeldbezugs die Entgeltpunkte insgesamt und damit auch die Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit und somit die Rente erhöhen. Ich habe Widerspruch eingelegt und warte nun seit über 6 Monaten auf eine Antwort. Ich habe leider nirgendwo im Netz oder/und in Gesetzen etwas gefunden, wo der Beginn des "Leistungsfalls" rechtlich geregelt wird. Ich habe den Eindruck, dass hier monetäre Gründe eine Rolle spielen, damit eine möglichst geringe Rente gezahlt werden muß!? Des Weiteren sieht es so aus, als ob die DRV die Rentenberechnung absichtlich verschleiert bzw. undurchsichtig gestaltet, damit man das nicht so einfach nachvollziehen kann. Mehrere Seiten des Bescheids befassen sich ausschließlich damit, dass man bloß alle Nebenverdienste angeben muss etc. aber die wirklich interessanten Dinge stehen nicht drin.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Antwortsucher,

der sozialmedizinische Dienst der DRV stellt den Leistungsfall stets im Einzelfall fest. Dabei werden alle vorliegenden Unterlagen - wie Befundbericht, Selbstauskunftsbogen oder Gutachten – herangezogen.

Sollten Sie die genaueren Anlagen zur Rentenberechnung benötigen, können Sie diese bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Antwortsuchender,

ja, auch ein ggf. fehlerhafter bzw. rechtswidriger Bescheid bleibt wirksam. Wenn der Bescheid bestandskräftig ist, also die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ist ein Widerspruch nicht mehr möglich.

Sie können den Leistungsfall und damit den Bescheid unter Umständen noch in einem Überprüfungsverfahren ändern lassen. Dafür müssten Sie jedoch klare Belege für einen anderen Leistungsfall vorlegen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Peter T. am 27.11.2021 | 11:53
Sie haben doch großes Glück, mit dem Leistungsfall nach 01.2019 und der damit sehr hohen Zurechnungszeit. Sie haben sich seit 03.2019 AU schreiben lassen, also sahen Sie sich als nicht mehr arbeitsfähig an. Zwar ist AU auf den zuletzt bezogenen Beruf bezogen (den hier keiner kennt), vermutlich und wahrscheinlich ist aber auch damit die Erwerbsminderung eingetreten. Es ist sicher nicht so einfach, den genauen Tag festzulegen, besonders in Nachhinein. Bei mir wurde auch der Leistungsfall auf 2 Jahre in der Vergangenheit festgelegt. Damit war ich vor dem 01.2019 dran und habe nur die Zurechnungszeit bis 62 erhalten. Habe auch nicht gejammert und das ist wirklich viel Geld, was mir da entgeht. Da die EMR nach dem ganzen Leben berechnet wird, wird das Krankengeld sicherlich nicht viel ausmachen. Zumal die letzten Jahre eh nicht mit einbezogen werden (müssen) , da Krankengeld Zahlungen eher den Wert nach unten ziehen...
KSCam 27.11.2021 | 12:06
Der Leistungsfall wird einzelfallbezogen festgelegt. Im Rentenbescheid steht auf Seite 1 oder 2: Sie sind seit xx.xx.xxxx erwerbsgemindert - genau das ist das Datum Ihres Leistungsfalles. Das kennen Sie wenn Sie den Bescheid gelesen haben. Die komplette Rentenberechnung erhalten Sie wenn Sie diese anfordern - die wird seit einigen Monaten/Jahren nicht mehr mit dem Rentenbescheid mitgeschickt. Ganz einfach aus dem Grund weil gefühlt 95% aller Rentner dies "eh nicht lesen" und man damit Papier und Porto sparen kann. Aber wie gesagt, Sie können es sich zuschicken lassen. Und klar, das KG nach dem Leistungsfall wirkt sich auf die Berechnung nicht aus - aber dafür bekommen Sie ja die Zurechnungszeit, werden also so gestellt als ob Sie bis 65+ weitergezahlt hätten. So gesehen besteht für Sie wenig Grund zu klagen oder zu jammern; Die Frage ob der Zeitpunkt des Leistungsfalles individuell richtig ist (oder ein anderer Termin denkbar gewesen wäre) erörtern Sie mit Ihren Äzten - dazu aber der Hinweis, dass der Eintritt einer EM letztlich "kein Wunschkonzert" ist. Schönes WE
Siehe hieram 27.11.2021 | 12:34
Hallo Antwortsuchender, bei einer Erwerbsminderungsrente wird gemäß §43 SGB VI festgestellt, ob und wann die Voraussetzungen vorliegen. Hierbei wird vom sozialmedizinischen Gutachterteam der DRV der Leistungsfall nach objektiver Betrachtung festgelegt. Wenn, wie wohl in Ihrem Fall, subjektiv die Verschlimmerung erst durch die Behandlung eingetreten ist, so ist objektiv wohl eher der Zeitpunkt zu bewerten, ab dem Sie wegen Ihrer Krankheit zunächst nicht mehr arbeitsfähig waren und sich in Folge auch herausgestellt hat, dass dies mehr als sechs Monate andauert und andauern wird. Da, wie Sie schreiben, es sich bereits um ein Rezidiv handelte, bestätigt eher diese 'Objektivität', denn zuvor, als der Krebs begann, konnten Sie anschließend offensichtlich zunächst noch wieder arbeiten, waren also noch nicht prognostiziert 'erwerbsunfähig'. Insofern profitieren Sie, wie @Peter T. schreibt, von diesem 'späteren' Leistungsfall, denn die eigentliche Krankheit (die aber noch nicht zu erwerbsunfähig führte), begann ja wohl schon lange vorher. Dass die Beitragszahlungen des Krankengeldes für die Erwerbsminderungsrente nicht berücksichtigt wird, ergibt sich ebenfalls aus §43 SGB VI, hier in Verbindung mit §99 SGB VI. Und nicht nur die Zahlung des Krankengeldes ab Leistungsfall wird nicht berücksichtigt, sondern in der zweiten Vergleichsberechnung nach §73 SGB VI werden "[...]alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind.[...]". Dies deshalb, weil wegen der bereits schleichenden Verschlechterung meist auch schon Einbußen im Einkommen durch Fehlzeiten oder Arbeitszeitreduzierung die Erwerbsbiographie negativ beeinflussen. Aus diesen verschiedenen Berechnungen wird dann Ihr Durchschnittseinkommen berechnet und ab Leistungsfall die Monate bis xy als 'Zurechnungszeit' mit diesem Durchschnittwert beitragsfrei dazu gerechnet. Dies ist im Regelfall mehr, als die Beitragszahlung nur aus dem Krankengeld nach Leistungsfall ergeben würden. Die genauen Berechnungsunterlagen werden nicht mehr automatisch mit versendet, Sie können sich diese aber (unabhängig von Ihrem laufenden Widerspruch), jederzeit bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung anfordern. Da die gesetzlichen Paragraphen alleine oft nicht vielsagend sind, hier ein Link zu den GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) zu §43 SGB VI, von wo aus Sie auch den anderen Paragraphen folgen und die 'Anwendung', wie sie von der DRV einheitlich ausgeübt wird, nachlesen können. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Viel Spaß beim Stöbern, ein schönes Wochenende und alles Gute!
Peter T. am 29.11.2021 | 19:49
Es wird nicht grundsätzlich heraus gerechnet, sondern falls es Zeiten wie Krankengeld ect gibt, welche weniger als das "normale Gehalt" ist, wird es nicht berücksichtigt. Daher haben Sie mit der langen Zurechnungszeit schon die optimale Zeit für den Leistungsfall bekommen...
Antwortsuchenderam 29.11.2021 | 19:02
Hallo von Siehe hier, danke für die ausführliche Antwort. Bin leider erst jetzt zum lesen gekommen. Schöne Woche noch.
Siehe hieram 29.11.2021 | 21:04
Zitat von Antwortsucher anzeigen
der sozialmedizinische Dienst der DRV stellt den Leistungsfall stets im Einzelfall fest. Dabei werden alle vorliegenden Unterlagen - wie Befundbericht, Selbstauskunftsbogen oder Gutachten – herangezogen.
Hallo Experten, genau das ist ja das Problem. Es besteht kein Bezug zum Datum 5.3.2019, außer dass das der Beginn der Krankengeldzahlung ist. In meinem Fall ist das nachteilig für mich. Aber ich bin dran, das zu ändern. Wenn das tatsächlich so ist, dass die letzten vier Jahre nicht für die Berechnung herangezogen werden, dann führt das ja zusätzlich i.d.R. zu einer geringeren Rente, wenn man bedenkt, dass vielleicht 4 x 2,5% Tariferhöhung nicht berücksichtigt werden, sind das 10% weniger bei der Berechnung.... Danke für die Antwort.
vier mal 2,5% Tariferhöhung sind etwas mehr als 10 %.... aber das ist ja hier nicht das Thema :-) Die letzten vier Jahre werden nicht 'gar nicht' berechnet. Aber die Berechnungen der Erwerbsminderungsrente erfolgen in mehreren Schritten (Vergleichsberechnungen), um eben zu vermeiden, dass 'pauschal' die letzten Jahre nicht zählen. Je nachdem, was bei diesen Vergleichsberechnungen heraus kommt, wird im Endergebnis das 'Beste' dann zur Zahlung kommen. Um in Ihrem Fall das Datum des 'Leistungsfalls' zu ändern, und nur mit dem hat es etwas zu tun, ob das Krankengeld dann noch mitzählt oder nicht, bedarf es sicherlich ausführlicher medizinischer Begründungen, die nachweisen, dass Sie erst deutlich nach dem Krankengeldbezug erwerbsgemindert wurden, der Leistungsfall also tatsächlich erst später eingetreten ist. Hier müssten Sie dann aber auch berücksichtigen, dass der Zeitraum des Krankengeldbezuges (72 Wochen, also knapp 1,5 Jahre), den Durchschnittswert nach unten zieht. Denn wenn, wie Sie schreiben, in den vier Jahren vor dem Krankengeld noch normal bzw. gut verdient wurde, würde dies Einkommen ja durch vier geteilt werden. Dann kommt Krankengeld dazu, und vier Jahre Einkommen plus 1,5 Jahre Krankengeld ergeben dann einen Zeitraum von 5,5 Jahren und dies dann den Durchschnittswert (dies nur zur Verdeutlichung auf die vier Jahre davor 'begrenzt', natürlich wird auch Ihr Einkommen davor insgesamt mit berücksichtigt!). Für die Zurechnungszeit, die ab Leistungsfall berechnet wird, wird dieses Durchschnittseinkommen herangezogen. Angenommen Sie haben in den vier Jahren unverändert je 45.000,00 EUR verdient und dann davon 80% Krankengeld also 36.000,00 EUR X 1,5 = 54.000,00 EUR ist der Durchschnittswert von 5,5 Jahren 42.545,00 EUR (gerundet). Also weniger als 45.000,00 EUR. Und die Zurechnungszeit beginnt dann entsprechend auch 1,5 Jahre später. Und auch dann kann es passieren, dass eben wegen dieser Vergleichsberechnungen das Krankengeld doch 'ausgeklammert' wird, weil es ohne dies eine höhere Rente ergeben würde. Aber auch dann beginnt die Zurechnungszeit später, weil Sie ja den Leistungsfall nach hinten geschoben haben. So aber (mit dem Beispiel) bekommen Sie auch für die Zeit der Krankheit für 1,5 Jahre Zeiten hinzugerechnet, als hätten Sie ca. 45.000 und nicht nur 42.000 verdient. Und das dann nicht nur für diese 1,5 Jahre, sondern für den gesamten Zurechnungszeitraum (also bis 66 + irgendwas). Wird, wegen der Vergleichsberechnung, das Krankengeld 'ausgeklammert', wären es trotzdem 1,5 Jahre weniger Zurechnungszeit. Sie bekommen also (aktuell) 45.000 x 1,5 für 1,5 Jahre länger anstatt 36.000 x 1,5 , die Sie meinen nun an 'Verlust' zu haben. Sie verbessern sich also nicht, wenn Sie den Leistungsfall nach hinten schieben. Die Beitragszahlungen des Krankengeldes, die bisher nicht berücksichtigt wurden, würden übrigens später dann, bei der Berechnung Ihrer Regelaltersrente, noch mal 'angefasst', in dem dann überprüft wird, ob diese dann die Rente doch noch etwas erhöhen. Fordern Sie sich die kompletten Berechnungsunterlagen an, dann haben Sie den aktuellen Berechnungsstand und können dann besser nachvollziehen, welche Zeiten wie berücksichtigt wurden. Meiner Meinung nach sollten Sie dann nochmal rechnen und ggfs. den Widerspruch zurück ziehen. Alles Gute!
Antwortsucheram 29.11.2021 | 19:18
Hallo Experten, genau das ist ja das Problem. Es besteht kein Bezug zum Datum 5.3.2019, außer dass das der Beginn der Krankengeldzahlung ist. In meinem Fall ist das nachteilig für mich. Aber ich bin dran, das zu ändern. Wenn das tatsächlich so ist, dass die letzten vier Jahre nicht für die Berechnung herangezogen werden, dann führt das ja zusätzlich i.d.R. zu einer geringeren Rente, wenn man bedenkt, dass vielleicht 4 x 2,5% Tariferhöhung nicht berücksichtigt werden, sind das 10% weniger bei der Berechnung.... Danke für die Antwort.
Antwortsuchenderam 30.11.2021 | 08:25
Hallo Siehe hier, ich habe mir mal die GRA zu den §70ff durchgelesen. Mal abgesehen davon, dass man beim Lesen einen Knoten in den Kopf bekommt, habe ich das so verstanden, dass es zur Ermittlung der EM-Rente eine Grundbewertung und zwei Vergleichsbewertungen gibt. Das Beste Ergebnis wird dann genommen. Sehr schön soweit. Bei mir ist das nun aber so, daß ich als Freiberufler den Regelsatz zur RV einbezahlt habe, also 2018 z.B. Beitragswert 36450,-€, beim Krankengeldbezug 2019 der Beitragswert aber ca. 48000,- € betrug. Deshalb habe ich ja Widerspruch eingelegt, weil ich eine spätere Berücksichtigung der Zeiten bei der Regelaltersrente vorraussichtlich nicht mehr erleben werde. Wenn der Leistungsfall also später liegt, erhöht sich auch die Gesamtleistung und die Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit. Ich werde mir die Berechnungsunterlagen zusenden lassen und dann nochmal rechnen, wie sich das so auswirken würde. Wie lange kann man denn eigentlich die Rentenberechnung ggf. korrigieren lassen? Ich habe den Widerspruch erst für den zweiten Rentenbescheid (der ja wohl immer im Mai kommt) eingelegt. Wird ein fehlerhafter Bescheid bei fehlendem Widerspruch (innerhalb eines Monats) rechtskräftig und unanfechtbar? Das wäre dann blöd..... Schönen Tag noch und nochmals Danke für die ausführlichen Antworten.
W°lfgangam 30.11.2021 | 20:56
Zitat von Antwortsucher anzeigen
Hallo Antwortsucher, *AUßER ?? ...hmm, da liegt doch dann ein wirklich konkreter Bezug zu diesem Datum vor - der med. Dienst der DRV sieht das so/die vorschlagende Sachbearbeitung auch + der entscheidende Jurist hat auch sein OK gegeben ...WO sehen Sie den fehlenden Bezug zum festgesetzten EM-Datum? Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, gehen Sie in Widerspruch + Klage ...und lassen das mit Akteneinsicht von 'Fachleuten'/ggf. gerichtlich, überprüfen. Gruß w.
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