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Lohnersatzleistungen Übergangsgeld wann wird gezahlt?

von Mr.T.16.02.2021 | 20:10
144 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich bin seit dem 04.12.2020 krank geschrieben und war vom 08.01.-28.01.2021 in einer AHB/Reha. Übergangsgeld und auch Krankengeld habe ich bislang nicht erhalten. Wann kann man in meinem Fall mit der Überweisung der Lohnersatzleistung/Krankengeld rechnen. Von der DRV-RLP erhalte ich nur den Status in Bearbeitung, erfahre jedoch weder Ansprechpartner noch einen definitiven Leistungszeitpunkt. Wenn man seit fast 6 Wochen kein Geld mehr bekommen hat kommt neben dem gesundheitlichen Problem noch existenzielle Fragen hinzu!

2 Antworten

Siehe hieram 16.02.2021 | 20:48
Was haben Sie denn bis zum 03.12.2020 gemacht? Normalerweise ist ein Arbeitgeber zunächst zur Lohnfortzahlung bei Krankheit verpflichtet und erst nach sechs Wochen (ab 08.01.2021) tritt der Anspruch auf Krankengeld/Übergangsgeld ein. Krankengeld wird immer nur rückwirkend nach Vorlage der entsprechenden AU-Bescheinigungen ausbezahlt. Wenn Sie bis zum Beginn der Reha Anspruch auf Lohnfortzahlung hatten, benötigt die DRV (wenn sie denn überhaupt zuständig ist? es könnte bei einer AHB auch die Krankenkasse sein) eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über Ihr Arbeitseinkommen. Sollten Sie vor Ihrer Krankschreibung ALGII erhalten haben, wird diese Leistung weiter gezahlt. Ein Anspruch auf Übergangsgeld entfällt in diesem Fall.
-am 17.02.2021 | 06:22
Hallo Mr. T., um den Anspruch auf Übergangsgeld prüfen zu können und bei Bestehen des Anspruches die Höhe festsetzen zu können, sind die Rentenversicherungsträger auf Angaben von Ihnen, Ihres Arbeitgebers und Ihrer Krankenkasse angewiesen. Oftmals scheitert es an der Übergangsgeld-Zahlung, weil entweder noch nicht alle Unterlagen vollständig zur Verfügung stehen oder seitens Ihres Arbeitgebers und Ihrer Krankenkasse widersprüchliche Angaben gemacht werden, sodass eine Berechnung des Übergangsgeldes noch nicht möglich ist. Sobald alle Unterlagen zur Berechnung des Übergangsgeldes vorhanden sind, ist die zuständige Sachbvearbeitung dazu angehalten, unverzüglich das Übergangsgeld zu bearbeiten und im Leistungsfall anzuweisen. Auf Ihre Anfrage kann daher unsererseits leider keine abschließende Antwort gegeben werden, da uns nicht bekannt ist, ob zum einen überhaupt ein Anspruch besteht und ob alle notwendigen Unterlagen zur Bearbeitung bereits vorliegen. In Ihrem Fall können wir Ihnen leider nur empfehlen, sich mit dem zuständigen Träger via Service-Hotline in Verbindung zu setzen, sodass Sie an die für Ihren Leistungsfall zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet werden. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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