Die Einschätzung, ob Erwerbsminderung vorliegt und Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht, trifft der zuständige Rentenversicherungsträger. Dabei werden gegebenenfalls die Gutachten der Arbeitsverwaltung mit zugrunde gelegt.
Nach § 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind vor anderen Leistungen (zum Beispiel Rente) und unabhängig von dieser Entscheidung vorrangig Leistungen zur Teilhabe zu prüfen.
Trotz einer Rentenablehnung kann somit ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt werden, da nach bisheriger Einschätzung (Rentenverfahren) die Erwerbsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ja besteht. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden erbracht, wenn die Erwerbsfähigkeit im Bezugsberuf (bisheriger Beruf) gefährdet oder gemindert ist. Im Rahmen des Verfahrens über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden dann zum Beispiel im Beratungsgespräch beim Rehafachberater zielführende Leistungen zum Erreichen des Teilhabeziels der Eingliederung ins Erwerbsleben ausgewählt. Wenn das Rechtsbehelfsverfahren doch mit Gewährung eines Rentenanspruchs abgeschlossen wird, endet dann damit auch das Verfahren über Leistungen zur Teilhabe.